Aus dem Vertrag geht somit hervor, dass der Rekurrent in der streitgegenständlichen Periode weiterhin geschäftliche Beziehungen zur Schweiz unterhalten hat. Ob diese, wie von den Rekurrenten gefordert, als selbstständige Tätigkeit, oder wie von der Steuerverwaltung gefordert, als unselbständige Tätigkeit zu qualifizieren sind, kann vorerst offen bleiben. Zumindest ein Teil der vom Rekurrenten zu erbringenden oder auch zu unterlassenden Leistungen haben einen Konnex zur Schweiz. Gewichtige vertragliche Leistungen der Schweizer AG lassen sich ebenfalls der Schweiz zuordnen.