umzustossen. Die Rekurrenten haben daher die Begründung eines neuen Wohnsitzes im Ausland (hier: Monaco) zu belegen. Sollte der Beweis einer Wohnsitzverlegung von den Rekurrenten nicht erbracht werden können, haben sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGer 2C_473/2018 vom 10. März 2019 E. 4.3; 2C_510/2016 vom 29. August 2016 E. 2.4; 2C_873/2014 vom 8. November 2015 E. 3.3; vgl. hierzu auch Erwägung 1.3 vorne). Das Verwaltungsgericht hat zu prüfen, ob den Rekurrenten aufgrund der vorliegenden Akten der Nachweis einer Wohnsitzverlegung ins Ausland gelungen ist.