Bundesgericht nicht, wenn sie bloss beweist, dass sie den Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben hat, wenn nicht bewiesen ist, dass sie einen Wohnsitz im Ausland begründet hat, welcher den fiktiven Wohnsitz nach Art. 24 Abs. 1 ZGB verdrängen würde (Oesterhelt/Seiler, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, Art. 3 N 67 f.). Vorliegend gilt ein Wohnsitz der Steuerpflichtigen in der Schweiz bzw. im Kanton Zug zumindest bis zum 31. März 2013 als erstellt. Die Rekurrenten haben das Nutzniessungsrecht an ihrem Wohnhaus in A.______