Folgerichtig lautete Antrag 2 des Rekurses denn auch auf "ab 1. April 2013" (Rekurs, S. 2 Antrag 2). Kommt das Gericht zur Erkenntnis, dass der steuerrechtliche Wohnsitz der Rekurrenten, wie von ihnen vorgetragen, sich ab 1. April 2013 in Monaco befand, müsste in einem weiteren Schritt die Frage geklärt werden, ob die zusätzliche Entschädigung, die der Rekurrent von seiner ehemaligen Arbeitgeberin für seine 2013 geleistete Tätigkeit erhalten hat, vollständig in der Schweiz zu versteuern oder teilweise Monaco zuzuweisen ist. Dazu wäre vorab zu entscheiden, ob die Entschädigung von rund Fr. ____ als Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert.