2. 2.1 Anfechtungsobjekte ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 11. September 2018 der Steuerverwaltung des Kantons Zug. Streitgegenstand ist in erster Linie, ob die Rekurrenten ihren steuerrechtlichen Wohnsitz vom 1. April 2013 bis zum 31. Dezember 2013 weiterhin in A.________ hatten. Präzisierend ist dazu anzumerken, dass die Abmeldung in A.________ bereits am 31. Januar 2013 erfolgte, der Wegzug ins Ausland aber gemäss Angaben der Rekurrenten erst per 31. März 2013 (Rekurs, S. 4 Rz. 7). Urteil A 2018 18 24