G. Mit Schreiben vom 25. April 2019 liessen sich die Rekurrenten ein weiteres Mal vernehmen. Im Wesentlichen wurde dabei ausgeführt, dass sich bei den Möbelkäufen ein Urteil A 2018 18 21 unwahres Dokument eingeschlichen habe, weshalb das korrekte nun nachgereicht werde. Weiter wurde ein E-Mail-Verkehr zwischen den Rekurrenten und der Innenarchitektin eingereicht, welcher belegen solle, dass sich die Auftragsbestätigung vom 28. Februar 2013 (gemäss nachgereichter Beilage 1) auf die Einrichtung der Wohnung in Monaco bezogen habe.