Diese Aufträge seien indessen nicht nachgewiesen worden. Die Aussage stehe ferner im Widerspruch zu den Vorbringen in der Einsprache und im Rekurs, wonach eine Aufteilung der Entschädigung in einzelne Tätigkeiten nicht möglich sei (Einsprache, S. 14 Rz. 28 und Rekurs, S. 7 Rz. 19). Ein weiteres Indiz für die Weiterführung des bisherigen Arbeitsverhältnisses bei der ehemaligen Arbeitgeberin und gegen eine selbstständige Tätigkeit sei die Tatsache, dass das Vorsorgeverhältnis des Rekurrenten bei der Kaderkasse der ehemaligen Arbeitgeberin im Rahmen einer "externen Mitgliedschaft" habe weitergeführt werden können (Rekursbeilage 13).