Zur Frage der Steuerbarkeit der Entschädigung sei festzuhalten, dass die vom Rekurrenten in der Replik eingereichte Bestätigung der ehemaligen Arbeitgeberin nichts an der Einschätzung der Rekursgegnerin zu ändern vermöge, wonach es bei den Pauschalen und umfangreichen Nebenleistungen für den Rekurrenten um Einkünfte im Zusammenhang mit dessen früherer Verwaltungsratstätigkeit in der Schweiz handle. In der Replik seien konkrete Aufträge erwähnt worden, für welche der Rekurrent mit einem entsprechenden Honorar entschädigt worden sei (Replik, S. 6). Diese Aufträge seien indessen nicht nachgewiesen worden.