F. Mit Duplik vom 15. April 2019 hielt die Rekursgegnerin an ihren Anträgen fest. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Das Bundesgericht habe im Urteil 2C_1267/2012 vom 1. Juli 2013 in E. 3.3 f. festgehalten, dass im internationalen Verhältnis Art. 24 Abs. 1 ZGB analog anwendbar sei, d.h. der einmal begründete Wohnsitz in der Schweiz bleibe bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes im Ausland bestehen. Der Steuerpflichtige habe somit die Begründung eines neuen Wohnsitzes im Ausland zu beweisen (BGer 2C_1107/2014 vom 14. September 2015 E. 5.2).