Urteil A 2018 18 19 wenn immer möglich über das Internet kommuniziert hätten, weshalb die Kosten des Festnetzes kaum variierten. Auf Adressänderungen sei aus Vertraulichkeitsgründen verzichtet worden. Die Rekurrenten hätten die korrekte MasterCard eingereicht. Die Entschädigung sei in Monaco steuerbar, da sich dort auch der Wohnsitz der Rekurrenten befunden habe. Es handle sich bei der Entschädigung nicht um eine blosse Lohnfortzahlung aus dem bisherigen vertraglichen Verhältnis.