Der Hauptbeweis für das Vorliegen des Wohnsitzes in A.________ sei Sache der Steuerbehörde. Sie habe darzutun, dass der Wohnsitz der Rekurrenten ab April 2013 in A.________ als sehr wahrscheinlich erscheine. Dies sei ihr bis heute nicht gelungen. Es treffe weder zu, dass die Wohnung in Monaco möbliert gemietet worden sei noch, dass die Rekurrenten nur Kunstgegenstände nach Monaco verbracht hätten. Aus dem Erwerb des benachbarten Gutes könne nicht geschlossen werden, dass die Rekurrenten bereits 2014 die Rückverlegung ihres Wohnsitzes nach A.________ geplant hätten. Die Einkäufe zu Wochenbeginn seien ebenso wie der Verbrauch an Nespresso-Kapseln nicht aussagekräftig.