da mittels Mitarbeiterbeteiligungen jeweils eine gewisse Bindungswirkung an ein Unternehmen bezweckt werde. Ferner habe der Rekurrent weiterhin über ein Mitarbeiterkonto bei der ehemaligen Arbeitgeberin verfügt (Rekurs, S. 25 zweiter Absatz). Sei die Entschädigung nun also aufgrund früherer, infolge Ansässigkeit in der Schweiz erbrachter Leistungen Urteil A 2018 18 18 steuerbar, dann sei die Entschädigung in der Schweiz quellensteuerpflichtig, selbst wenn die Wohnsitzverlegung nach Monaco steuerrechtlich anerkannt würde.