Schliesslich ergebe sich aus Ziffer 1 des Vertrages, dass dieser die Verwaltungsratsverträge vom 25. Januar 2011 und vom 22. Januar 2013 ersetze ("replace, supersede and novate"). In einer Gesamtwürdigung könne festgestellt werden, dass die Entschädigung nicht für eine neue selbstständige Tätigkeit erbracht worden sei, sondern für die Fortführung der bisherigen Verwaltungsratstätigkeit. Auch die Tatsache, dass ein Teil der Entschädigung in Form von Mitarbeiterbeteiligungen erbracht werde, weise eher auf eine unselbständige Tätigkeit hin; da mittels Mitarbeiterbeteiligungen jeweils eine gewisse Bindungswirkung an ein Unternehmen bezweckt werde.