Zur rechtlichen Qualifikation der Entschädigung über Fr. ____ führte die Rekursgegnerin im Wesentlichen Folgendes aus: Im Rekurs werde geltend gemacht, dass sich die Tätigkeit des Rekurrenten für die ehemalige Arbeitgeberin auf die Erledigung von konkreten Aufträgen (Rekurs, S. 5 Rz. 12) beschränkt habe. Es sei zwar zutreffend, dass im Vertrag (Rekursbeilage 5) gewisse Leistungen festgehalten würden. Allerdings spreche die Art der Entlohnung gegen eine Tätigkeit auf Auftragsbasis respektive gegen eine selbstständige Tätigkeit. Denn gemäss Vertrag (Rekursbeilage 5, S. 3 Ziff.