Die Rekurrenten würden aus einem Schreiben einer Krankenversicherung (Rekursbeilage 18-3) herleiten, dass sich der versicherungsrechtliche Wohnsitz in Monaco befinde. Dazu sei festzustellen, dass das Schreiben an die Adresse in A.________ gesandt worden sei. Weiter sei den Akten zu entnehmen, dass die nachträgliche Verschiebung des versicherungsrechtlichen Wohnsitzes ins Ausland anscheinend nicht freiwillig erfolgt sei. Denn die Krankenkasse habe aufgrund eigener Untersuchungen festgestellt, dass sich der Rekurrent aus der Schweiz abgemeldet habe. Urteil A 2018 18 17