für sich selbst zur Nutzung bereit hielten und nicht für die Kinder; sei doch das Nutzniessungsrecht nie gelöscht worden und auch die Haushaltshilfe sei weiterhin angestellt geblieben. Auch das Vorbringen der Rekurrenten, dass das benachbarte Gut dafür gekauft worden sei, dass die Kinder darauf Eigenheime erstellen können, greife ins Leere. Denn die Kinder hätten zu dieser Zeit bereits Eigenheime besessen. Es stelle sich auch die Frage, weshalb die Rekurrenten weder die Kaufoption noch das benachbarte Gut nach dem Erwerb auf die Kinder übertragen hätten.