Dieser Standpunkt sei bereits aufgrund des Grössenunterschieds wenig schlüssig. Die Rekursgegnerin habe bereits im Einspracheentscheid ausgeführt, dass die Rekurrenten in A.________ in einem Landhaus auf einem ____ Quadratmeter Grundstück wohnten, einschliesslich Schwimmbad, Gärtnerhaus, ____ sowie ____. In Monaco hingegen verfügten sie über eine Wohnung mit 268 Quadratmeter Wohnfläche inkl. kleinem Schwimmbad und über keinen Garten. Am Urteil A 2018 18 14