Es erscheine wenig plausibel, dass 14 Tage vor dem effektiven Umzugstermin nach Monaco noch die (vorübergehende) Absicht bestanden habe, in die USA zu ziehen. Die Ausführungen im Rekurs liessen den Schluss zu, dass für die Rekurrenten der vorübergehende Rückzug aus der Öffentlichkeit im Vordergrund gestanden habe. Hätte tatsächlich die Absicht dauernden Verbleibens in Monaco bestanden, dürfe angenommen werden, dass dieser Ort auch als Wegzugsort gegenüber der Einwohnerkontrolle A.________ angegeben worden wäre.