D. Am 20. Dezember 2018 reichte die Rekursgegnerin ihre Vernehmlassung ein und beantragte im Wesentlichen, dass der Rekurs unter Kostenfolgen abzuweisen sei. Zur Begründung führte die Rekursgegnerin zunächst grundsätzlich Folgendes aus: Man weise ausdrücklich alle Aussagen im Rekurs zurück, wonach die Rekurrenten stets umgehend und vollständig alle notwendigen Auskünfte und Unterlagen eingereicht hätten. Anlässlich der Besprechung vom 8. September 2015 seien beispielsweise keine "umfassenden" (Rekurs, S. 6, Rz. 17) Unterlagen eingereicht worden. Denn wäre das der Fall gewesen, hätte die Rekursgegnerin nicht bezüglich der detaillierten Anzahl der Aufenthaltstage