Da dies nicht der Fall gewesen sei, unterliege die Entschädigung der Steuerhoheit Monacos. Wenn die Entschädigung hingegen als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit betrachtet würde, werde der Rekurrent ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit nur dann steuerpflichtig, wenn er die Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt hätte, das heisst wenn er bei der Arbeitsausübung in der Schweiz physisch anwesend gewesen wäre. Dies sei beim Rekurrenten aber nicht der Fall gewesen. Es werde eine Aufteilung in linearer Abhängigkeit zur Wohnsitzdauer vorgeschlagen: Die Gesamtentschädigung von Fr. __