Die Qualifikation könne vorliegend indessen offen bleiben, da die Entschädigung so oder anders im Wohnsitzstaat (und somit in Monaco) zu versteuern sei. Denn selbst wenn die Entschädigung als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit qualifiziert würde, hätte die Schweiz (als Nicht- Wohnsitz-staat) nur dann einen Anknüpfungspunkt, wenn der Rekurrent über feste Einrichtungen in der Schweiz verfügt hätte. Da dies nicht der Fall gewesen sei, unterliege die Entschädigung der Steuerhoheit Monacos.