Sofern festgestellt werde, dass die Rekurrenten in Monaco unbeschränkt steuerpflichtig seien, müsse beurteilt werden, wie die Entschädigung der ehemaligen Arbeitgeberin an den Rekurrenten versteuert werden müsse. Die Rekursgegnerin habe die Entschädigung als Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit veranlagt. Die Qualifikation könne vorliegend indessen offen bleiben, da die Entschädigung so oder anders im Wohnsitzstaat (und somit in Monaco) zu versteuern sei.