Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Rekurrenten damit ihre Wohnsitzverlegung nach Monaco plausibilisiert hätten. Die Rekurrenten hätten sich aus nachvollziehbaren wichtigen privaten Gründen in A.________ abgemeldet, hätten einen beträchtlichen Teil ihres Hausrates nach Monaco spediert und hätten sich nur noch für Kurzbesuche in der Schweiz aufgehalten. Urteil A 2018 18 11