___ gelangt und nicht umadressiert worden sei. Dies deshalb, weil die Haushaltshilfe ohnehin im Hause gewesen sei und die Post weitergeleitet habe. Der Rekurrent habe seinen Wohnsitz im Übrigen auch versicherungstechnisch in Monaco gehabt. Gemäss einem Schreiben der Krankenkasse habe er gewisse Behandlungskosten, die in der Schweiz angefallen seien, weitgehend selber zahlen müssen, da diese aufgrund des ausländischen Wohnsitzes nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung in der Schweiz gedeckt gewesen seien. Der Rekurrent sei sich nicht bewusst gewesen, dass er nicht mehr obligatorisch in der Schweiz krankenversichert sei.