Insgesamt erscheine das Beibehalten der subjektiven Steuerpflicht in A.________ als nicht sehr wahrscheinlich. Vielmehr hätten die Rekurrenten die Wohnsitzverlegung nach Monaco durch zahlreiche Indizien plausibilisiert. Die Rekurrenten seien beispielsweise unbestrittenermassen am 14. Februar 2013 mit einem beträchtlichen Teil des Mobiliars und der Einrichtungen inklusive Kunstgegenstände nach Monaco umgezogen. Es sei unwahrscheinlich, dass sie Mobiliar im Wert von rund Fr. ____ von A.________ nach Monaco überführt hätten, ohne dort einen Wohnsitz zu begründen bzw. um es in der nahen Zukunft wieder zurückzuführen.