Anders als im so genannten Weltenbummler-Fall (BGE 138 II 300), in welchem ein Weltenbummler durch seine Reiserei auf hoher See im Ausland keinen permanenten, festen Standort begründet habe, hätten die Rekurrenten vorliegend plausibilisiert, dass sie in Monaco einen steuerrechtlichen Wohnsitz begründet hätten. Es sei unbestritten, dass die Mietwohnung in Monaco deutlich kleiner sei als das Eigenheim im A.________. Dabei sei auch zu beachten, dass eine Wohnung mit 268 Quadratmetern in Monaco als sehr grosszügig einzustufen sei.