Urteil A 2018 18 8 gegen eine Wohnsitzverlegung nach Monaco. Selbst wenn die Rekurrenten bei ihrem Wegzug nach Monaco erwogen hätten, dass sie eines unbekannten Tages wieder zurück nach A.________ kehren würden, stünde dies einer Wohnsitzverlegung nach Monaco nicht entgegen. Anders als im so genannten Weltenbummler-Fall (BGE 138 II 300), in welchem ein Weltenbummler durch seine Reiserei auf hoher See im Ausland keinen permanenten, festen Standort begründet habe, hätten die Rekurrenten vorliegend plausibilisiert, dass sie in Monaco einen steuerrechtlichen Wohnsitz begründet hätten.