Die Beibehaltung einer bisherigen Wohnstätte sei nur dann ein Indiz für die Fortführung des Schweizer Wohnsitzes, wenn sich die Beibehaltung nur daraus erklären lasse, dass ein Steuerpflichtiger wieder in diese zurückkehren möchte. Dies sei bei den Rekurrenten aber offensichtlich nicht der Fall gewesen. Sie hätten die Liegenschaft in A.________ in erster Linie für ihre Kinder erhalten wollen. Die Rekurrenten hätten zwar bereits 2009 über die Option verfügt, das benachbarte Gut (____ Quadratmeter ____ direkt neben dem Grundstück der Rekurrenten) von der ehemaligen Arbeitgeberin des Rekurrenten zu kaufen, sofern diese dort ein Bauvorhaben nicht realisieren würde.