In rechtlicher Hinsicht führten die Rekurrenten unter anderem aus, sie hätten als Nutzniesser das Grundstück in A.________ gar nicht verkaufen können. Ein Verkauf sei ohnehin nicht in Frage gekommen, da die Liegenschaft als Familiensitz für ihre Nachkommen erhalten bleiben solle. Zudem hätte für das grosszügige und einzigartig gelegene Grundstück mit höchster Wahrscheinlichkeit gar kein Mieter gefunden werden können. Die Beibehaltung einer bisherigen Wohnstätte sei nur dann ein Indiz für die Fortführung des Schweizer Wohnsitzes, wenn sich die Beibehaltung nur daraus erklären lasse, dass ein Steuerpflichtiger wieder in diese zurückkehren möchte.