Urteil A 2018 18 7 Aktenauflagen erfolgt. Dabei sei es unter anderem um die Frage der Wohnsitzverlegung gegangen. Anlässlich einer Besprechung am 8. September 2015 hätten sie der Steuerverwaltung umfassende und sachdienliche Unterlagen sowie Informationen zum Nachweis der Wohnsitzverlegung nach Monaco abgegeben. Am 21. April 2016 habe die Steuerverwaltung sie unter anderem aufgefordert, die Aufenthaltstage in der Schweiz zwischen der Ab- und Wiederanmeldung in A.________ mitzuteilen, worauf sie der Steuerverwaltung mitgeteilt hätten, dass der Rekurrent in der fraglichen Zeit rund 160 Tage in der Schweiz verbracht habe.