Beide hätten sich regelmässig auf Reisen befunden und sich auch für jeweils längere Zeiten in ihren Immobilien in Übersee aufgehalten. An diesem Verhalten habe sich nach der Wohnsitzverlegung nach Monaco nichts geändert. In A.________ hätten sich ihre drei Kinder an den Wochenenden aufgehalten. Die Rekurrenten seien dort jedoch nur noch besuchsweise anwesend gewesen. Insbesondere habe es in A.________ regelmässig Aufenthalte der Rekurrenten gegeben, als sie auf der Durchreise gewesen seien. Die selbstständige Tätigkeit des Rekurrenten für seine ehemalige Arbeitgeberin habe sich auf Einsätze im Ausland beschränkt. Für diese Einsätze sei er mit total Fr. ____ entschädigt worden.