B. Mit Rekurs vom 12. Oktober 2018 wandten sich die Rekurrenten an das Verwaltungsgericht und beantragten, dass 1. die Einspracheentscheide vom 11. September 2018 sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern 2013 als auch der direkten Bundessteuer 2013 aufzuheben seien; 2. die Rekurrenten aufgrund der Wohnsitzverlegung ins Ausland per 31. März 2013 in der Schweiz ab dem 1. April 2013 nur noch aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit zu veranlagen seien; 3. die Entschädigung der ehemaligen Arbeitgeberin des Rekurrenten für dessen Tätigkeit ab dem 22. Februar 2013 über Fr. ____ im Umfang von Fr.