Schliesslich falle auf, dass die monegassische Adresse nur auf Unterlagen ersichtlich sei, die einen direkten Zusammenhang mit Monaco aufwiesen; auf allen anderen – wie etwa den Schreiben des Kreditkartenherausgebers oder der Krankenkasse – sei die Adresse in A.________ verwendet worden. Zusammenfassend sei es den Rekurrenten damit nicht gelungen, den Nachweis einer Wohnsitzverlegung zu erbringen, weshalb der Wohnsitz in A.________ weiterbestehe.