Mit Einspracheentscheid vom 11. September 2018 (Rekursbeilage 21) wies die Rekursgegnerin die Einsprache der Rekurrenten ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe die steuerpflichtige Person zu beweisen, dass eine Wohnsitzverlegung ins Ausland stattgefunden habe. Könne die steuerpflichtige Person diesen Nachweis nicht erbringen, bestehe der Wohnsitz in der Schweiz fort. Halte sich jemand an verschiedenen Orten auf, sei aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalles abzuklären, wo sich der Wohnsitz befinde.