In der Einsprache würden die Rekurrenten viele Personen als Zeugen anbieten. Weder das DBG noch das StHG kenne (vom Steuerstrafrecht ausgenommen) die Möglichkeit von (freiwilligen) Zeugeneinvernahmen. Zudem handle es sich bei allen angebotenen Zeugen um Personen, die aufgrund von verwandtschaftlichen, freundschaftlichen, beruflichen oder auftragsmässigen Verhältnissen mit den Rekurrenten höchstens als Auskunftspersonen, nicht aber als Zeugen in Frage kämen. Bei verschiedenen der von den Rekurrenten eingereichten Unterlagen seien der Steuerverwaltung ausserdem Widersprüche, Lücken und Unklarheiten im Verhältnis zu anderen Dokumenten oder Ausführungen im Einspracheschreiben aufgefallen.