Mit Schreiben vom 27. Juni 2017 (Rekursbeilage 17) forderte die Steuerverwaltung die Rekurrenten auf, diverse Unterlagen einzureichen. Zur Begründung gab sie unter anderem an, es gehe ihr darum, die tatsächlichen Aufenthaltstage der Rekurrenten für den gesamten Zeitraum der geltend gemachten Wohnsitzverlegung nach Monaco widerspruchsfrei abzuklären und zusammen mit weiteren Indizien für und gegen eine Wohnsitzverlegung im Sinne einer Verschiebung des Lebensmittelpunktes in einem Gesamtkontext einzuordnen. In der Einsprache würden die Rekurrenten viele Personen als Zeugen anbieten.