Am 16. Oktober 2015 meldeten sie der Einwohnergemeinde A.________, dass sie ab 1. Januar 2016 wieder an ihrer alten Wohnadresse in dieser Gemeinde wohnen würden. Am 12. April 2017 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Zug sie für das Steuerjahr 2013, wobei sie von einer unbeschränkten Steuerpflicht der Rekurrenten in der Schweiz und im Kanton Zug infolge eines beibehaltenen Wohnsitzes in A.________ ausging. Dagegen wehrten sich die Rekurrenten mit einer Einsprache am 15. Mai 2017.