{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-18_2020-09-21.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_18_5725904a692227324825c1f1a293ecdeea4fcfb34f34560a580a30736d88e1892d425f1cd80577835f5e8a3718f35b9aedca24362266fa240a2288f3649958e8?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeea4fcfb34f34560a580a30736d88e1892d425f1cd80577835f5e8a3718f35b9aedca24362266fa240a2288f3649958e8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_18", "Checksum": "7738734487de2b50fb12b859ece45ad8"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.09.2020 A 2018 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2013 / direkte Bundessteuer 2013 (Steuerwohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:17", "Checksum": "cdd5f7a18e91e21fefe1bc5a79e5eb7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.09.2020 A 2018 18\nRegeste:\nKantonssteuer 2013 / direkte Bundessteuer 2013 (Steuerwohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\ndürfte. Zu Dr. K.________ haben die Rekurrenten keine weiteren Angaben gemacht,\nsodass sich gar nicht einschätzen lässt, weshalb er als Zeuge qualifizieren sollte. Es ist\nbei dieser Ausgangslage somit nicht zu erwarten, dass sich das Gericht mittels einer\nBefragung der angegebenen Personen mehr verwertbare Informationen zu den\nverschiedenen Aufenthaltsorten der Rekurrenten und deren genauen Dauer verschaffen\nkönnte, namentlich auch nicht zu den hier besonders interessierenden Aufenthaltstagen in\nMonaco. Hinzu kommt, dass die Aufenthaltstage in diesem Fall nur eines von mehreren\nuntersuchten Kriterien darstellten. Eine Befragung der angebotenen Zeugen würde die\nMeinung des Gerichts somit nicht mehr ändern. Die Beweisanträge sind abzuweisen.\n\n7. Bei diesem Ergebnis muss keine Steuerausscheidung zwischen Zug und Monaco\nvorgenommen werden. Nachdem die Rekurrenten keine Anträge betreffend die\nQualifikation der umstrittenen im Jahr 2013 erzielten Einkommen für den Fall einer\nBejahung ihrer Steuerpflicht in der Schweiz stellten, ist der Einspracheentscheid\nvollständig zu bestätigen. Es muss somit nicht geprüft werden, ob es sich bei der Tätigkeit\ndes Rekurrenten für seine ehemalige Arbeitgeberin um eine selbstständige oder eine\nunselbständige Tätigkeit gehandelt hat.\n\n8.\n8.1 Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rekursverfahrens (§ 120 Abs. 1\nStG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400–15'000 (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über\ndie Kosten vor dem Verwaltungsgericht [KoV VG; BGS 162.12]). Die Spruchgebühr ist\nnach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichtes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der\nSache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der\nBeurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 2 KoV VG). In ausserordentlichen\nFällen setzt das Gericht die Spruchgebühr nach den Bemessungsgrundsätzen von § 1\nAbs. 2 KoV VG fest, ohne an die untere oder obere Bemessungsgrenze gebunden zu sein\n(§ 1 Abs. 3 KoV VG).\n\nVorliegend unterliegen die Rekurrenten vollständig, weshalb sie die gesamten Kosten des\nRekursverfahrens zu tragen haben, welche aufgrund des ausserordentlich hohen Zeit- und\nArbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit sowie dem Streitwert auf Fr. 25'000.–\nfestgesetzt werden. Dabei wurde kostenerhöhend insbesondere berücksichtigt, dass\nsowohl aufgrund der ausführlichen Rechtsschriften als auch der umfangreichen\nUnterlagen ein ausserordentlich hoher Zeit- und Arbeitsaufwand anfiel. Weiter wurde\nberücksichtigt, dass der umstrittene Steuerbetrag mit ____ Schweizer Franken äusserst\n\nUrteil A 2018 18\n56\n\nhoch ist. Die Gerichtsgebühr wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss\nverrechnet.\n\n8.2 Gemäss § 120 Abs. 3 StG bzw. Art. 144 Abs. 4 DBG wird der obsiegenden\nsteuerpflichtigen Person für die Vertretung durch eine Fachperson eine angemessene\nEntschädigung zugesprochen. Die Rekurrenten haben nicht obsiegt, womit die\nVoraussetzungen für eine Entschädigung nicht erfüllt sind. Der Rekursgegnerin kann keine\nEntschädigung zugesprochen werden, da sie keine steuerpflichtige Person ist (§ 120 Abs.\n3 StG).\n\nUrteil A 2018 18\n57\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde und der Rekurs werden abgewiesen.\n\n2. Die Spruchgebühr beträgt Fr. 25'000.– und wird mit dem geleisteten\nKostenvorschuss in selber Höhe verrechnet.\n\n3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim\nSchweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen\nAngelegenheiten eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an die Steuervertreterin der Rekurrenten (im Doppel), an die\nRechtsmittelkommission der Steuerverwaltung des Kantons Zug. an die\nEidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung DVS, Abteilung Recht, 3003\nBern sowie zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des\nKantons Zug.\n\nZug, 21. September 2020\nIm Namen der\nABGABERECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nversandt am\n\nUrteil A 2018 18\n"}