{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-18_2020-09-21.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_18_5725904a692227324825c1f1a293ecdeea4fcfb34f34560a580a30736d88e1892d425f1cd80577835f5e8a3718f35b9aedca24362266fa240a2288f3649958e8?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeea4fcfb34f34560a580a30736d88e1892d425f1cd80577835f5e8a3718f35b9aedca24362266fa240a2288f3649958e8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_18", "Checksum": "7738734487de2b50fb12b859ece45ad8"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.09.2020 A 2018 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2013 / direkte Bundessteuer 2013 (Steuerwohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:17", "Checksum": "cdd5f7a18e91e21fefe1bc5a79e5eb7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.09.2020 A 2018 18\nRegeste:\nKantonssteuer 2013 / direkte Bundessteuer 2013 (Steuerwohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nWie dargelegt, ist es den Rekurrenten gerade nicht gelungen, dem Gericht eine\nWohnsitzbegründung in Monaco einleuchtend zu vermitteln. Allerdings weist ihre Situation\nim hier interessierenden Zeitraum einige interessante Parallelen zum Weltenbummlerfall\nauf. Zuvorderst stehen dabei ihre zahllosen Aufenthalte an verschiedenen Orten dieser\nWelt, wie sie in den Akten dokumentiert sind. Dies bestätigten die Rekurrenten gegenüber\ndem Gericht auch selber, indem sie anführten, sehr häufig auf Reisen gewesen zu sein\n(Replik, S. 2 Ziff. 3.2.3). Auch wird der Rekurrent von diversen Zeitungen mit der Aussage\nzitiert: Er kehre nach \"drei nomadenhaften Jahren\" wieder in die Schweiz zurück (____\nsowie ____ vom ____ 2016). Gleich wie der \"Weltenbummler\" verfügten die Rekurrenten\nwährend dieser Jahre über eine Art festen Ankerplatz in der Schweiz. Aufgrund des\nNutzniessungsrechts an den Grundstücken in A.________, die sie nicht an Dritte\nvermieteten, konnten sie dorthin jederzeit zurückkehren, was sie aktenkundig denn auch\nregelmässig taten. Dank der weiterhin dort angestellten Haushaltshilfe und einem von\nihnen beauftragten Gärtnereiunternehmen (vgl. Schreiben eines Rechtsanwalts betreffend\nZahlungen an J.________ AG in Rekursbeilage 18-4) fanden sie anlässlich dieser\nAufenthalte dort auch immer äusserst komfortable Wohnverhältnisse vor. Im\nWeltenbummlerfall war für das Bundesgericht ein entscheidender Gesichtspunkt, dass der\nSteuerpflichtige in verschiedener Hinsicht einen Bezug zur Schweiz behielt. So konnte er\njederzeit in die eheliche Wohnung, in der seine Ehefrau lebte, zurückkehren (BGE 138 II\n300 E. 3.6.2). Das Bundesgericht stellte sogar eine hypothetische Überlegung an, indem\nes erwog, dass der Steuerpflichtige wohl in die Schweiz zurückkehren dürfte, wenn er\ngesundheitliche Probleme bekommen würde (BGE 138 II 300 E. 3.6.3). Gerade im\nvorliegenden Fall traten gesundheitliche Probleme beim Rekurrenten auf, worauf sich\ndieser umgehend in der Schweiz in ärztliche Behandlung begab.\n\nEs kann beim Ausgang des vorliegenden Verfahrens offen bleiben, ob die Rekurrenten\nsteuerrechtlich als Weltenbummler zu bezeichnen wären, denn die steuerlichen Folgen\nwären dieselben. Wenn das Gericht aber die Frage zu entscheiden hätte, ob es sich bei\nihnen um Auswanderer oder um Weltenbummler handelt, dann wäre aufgrund der\nAktenlage davon auszugehen, dass sie zwischen April 2013 und Ende 2015\nWeltenbummler waren.\n\n6. Die Rekurrenten bieten diverse Zeuginnen und Zeugen an, welche ihre geringe\nPräsenz in A.________ beziehungsweise ihre Anwesenheit in Monaco bestätigen\nkönnten. Als Zeugen oder Zeuginnen wurden u.a. genannt: der Chauffeur bzw. langjährige\nSicherheitsmitarbeiter des Rekurrenten (Rekurs, S. 22 Rz. 56) und die Haushaltshilfe in\n\nUrteil A 2018 18\n54\n\nMonaco (Rekurs, S. 23 Rz. 58). Ferner die Haushaltshilfe in A.________, die Sekretärin\ndes Rekurrenten in der Schweiz, die Kinder der Rekurrenten, verschiedene Freunde der\nRekurrenten, welche sie in Monaco besucht hätten (Rekurs, S. 26 Rz. 62), der Anwalt und\nder Schweizer Steuerexperte des Rekurrenten (Rekurs, S. 27 Rz. 66).\n\nDem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) lässt sich keine allgemeine\nPflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise entnehmen. Die Abweisung\neines Beweisantrags erweist sich als zulässig, wenn die Verwaltungs- oder\nGerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden\nkonnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung\nannehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen\nnicht erschüttert (BGer 2C_1008/2016 vom 14. November 2017 E. 3.1).\n\nDie Rekurrenten reichten im Rahmen des Einspracheverfahrens im Oktober 2017 der\nRekursgegnerin eine kalendarische Zusammenstellung ihrer verschiedenen\nAufenthaltsorte im hier interessierenden Zeitraum ein. Diese Zusammenstellung enthielt,\nwie gezeigt, etliche Ungereimtheiten, worauf die Rekursgegnerin in ihrer Vernehmlassung\nvor Gericht hinwies. Die Rekurrenten gaben diese Unstimmigkeiten zu, bemühten sich in\nder Replik jedoch nicht um eine Nachbesserung beziehungsweise um eine erhellende\nErklärung. Sie brachten stattdessen im Wesentlichen vor, die Darstellung habe nie\nAnspruch auf Korrektheit erhoben, da sie im Nachhinein nach bestem Wissen und\nGewissen habe rekonstruiert werden müssen (Replik, S. 2). Bei den von den Rekurrenten\nangebotenen Zeuginnen und Zeugen handelt es sich in fast allen Fällen um Angestellte,\nBeauftragte oder Verwandte der Rekurrenten. Die Rekurrenten hätten bei Unsicherheiten\nüber ihre jeweiligen Aufenthaltsorte diese Personen ohne weiteres selber schon früher\nbefragen können. Es hätte erwartet werden müssen, dass sie dieses Versäumnis,\nkonfrontiert mit dem für sie ungünstigen Untersuchungsergebnis der Rekursgegnerin,\nspätestens nach Erhalt der Vernehmlassung von sich aus nachgeholt und dem Gericht\neine nachgebesserte Version der kalendarischen Zusammenstellung eingereicht hätten.\nDies taten sie nicht und nahmen damit das Fortbestehen der Unklarheit bei ihren\nAufenthaltsorten in Kauf. Dazu kommt, dass die Rekurrenten lediglich zwei Personen\nbenennen, die in Monaco leben, die Haushaltshilfe und Dr. K.________. Bei der\nHaushaltshilfe ist kaum zu erwarten, dass sie sich heute noch im Detail an einzelne\nAufenthaltstage der Rekurrenten in der Wohnung in Monaco erinnern könnte. Dazu\nkommt, dass es sich bei ihr um eine ehemalige Angestellte, also um eine von den\nRekurrenten abhängige Person, handelt, was den Stellenwert ihrer Aussage schmälern\n\nUrteil A 2018 18\n55\n\n"}