{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-18_2020-09-21.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_18_5725904a692227324825c1f1a293ecdeea4fcfb34f34560a580a30736d88e1892d425f1cd80577835f5e8a3718f35b9aedca24362266fa240a2288f3649958e8?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeea4fcfb34f34560a580a30736d88e1892d425f1cd80577835f5e8a3718f35b9aedca24362266fa240a2288f3649958e8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_18", "Checksum": "7738734487de2b50fb12b859ece45ad8"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.09.2020 A 2018 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2013 / direkte Bundessteuer 2013 (Steuerwohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:17", "Checksum": "cdd5f7a18e91e21fefe1bc5a79e5eb7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.09.2020 A 2018 18\nRegeste:\nKantonssteuer 2013 / direkte Bundessteuer 2013 (Steuerwohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nKrankenversicherung beziehen wollte, die ihm nach Gesetz nicht zustanden (vgl. dazu die\nStrafandrohung in Art. 92 Abs. 1 lit. b KVG). Dass die Rekurrenten 2013, 2014 und 2015\ntrotzdem ihre Versicherungsprämien für die Basisversicherung nach KVG weiterbezahlten,\nder Krankenkasse ihre Adresse in Monaco nicht bekanntgaben und der Rekurrent sogar\nnoch Versicherungsleistungen nach KVG bezog und sich in der Schweiz behandeln liess,\nlässt sich schlüssig fast nur so erklären, dass die Rekurrenten nicht beabsichtigten, sich\ndauerhaft im Ausland niederzulassen. Jedenfalls sprechen die Umstände im\nZusammenhang mit der Krankenkasse und der medizinischen Behandlung des\nRekurrenten klar nicht für eine Wohnsitzbegründung in Monaco und weisen im Gegenteil\ndeutlich auf die Beibehaltung des Schweizer Wohnsitzes hin.\n\n4.7 Fazit\n\nZusammenfassend führen die vorstehenden Untersuchungen zur folgenden\nSchlussfolgerung: Im Zeitraum April 2013 bis Ende 2015 überwogen die persönlichen\nBeziehungen der Rekurrenten zur Schweiz. In Monaco lassen sich demgegenüber keine\npersönlichen Beziehungen feststellen. In der gleichen Periode überwogen auch die\ngeschäftlichen Beziehungen des Rekurrenten zur Schweiz, während die Rekurrentin\nkeiner Geschäftstätigkeit nachging. Ein Vergleich der Wohnsituation ergab kein\neindeutiges Resultat, womit sich bei diesem Kriterium aber auch keinen Wohnsitz in\nMonaco erhärten lässt. Die Aufenthaltstage in Monaco konnten nicht aussagekräftig\nnachgewiesen werden, wobei die Analyse des Wasserverbrauchs deutlich gegen einen\ndauerhaften Aufenthalt in Monaco und für die Beibehaltung des Schweizer Wohnsitzes\nspricht. Auch beim Reiseverhalten der Rekurrenten mit dem Start- und Zielflughafen in\nZürich überwiegen die Anknüpfungspunkte zur Schweiz, während in Monaco kaum solche\nAnknüpfungspunkte bestehen bzw. von den Rekurrenten nicht nachgewiesen wurden.\nSchliesslich ist auch das Verhalten der Rekurrenten gegenüber ihrer Schweizer\nKrankenkasse ein starkes Indiz dafür, dass sie im Zeitraum April 2013 und Dezember\n2015 keine Absicht hatten, dauerhaft in Monaco zu verbleiben, sondern ihren Schweizer\nWohnsitz beibehalten hatten.\n\nUnter Würdigung all dieser Umstände können die Rekurrenten die Wohnsitzverlegung\nnach Monaco nicht rechtsgenüglich belegen, im Gegenteil gibt es im Sachverhalt einige\ngewichtige Anhaltspunkte dafür, dass sie ihren Wohnsitz in der Schweiz beibehalten\nhaben. Die Rekurrenten haben jedenfalls die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen,\nzumal nach dem Gesagten ebenfalls der Schluss zulässig ist, dass die Beibehaltung des\n\nUrteil A 2018 18\n52\n\nbisherigen Schweizer Wohnsitzes ab April 2013 als sehr wahrscheinlich gilt. Da aufgrund\ndes Periodizitätsprinzips im Steuerrecht vorliegend lediglich die Frage zu klären ist, wo die\nRekurrenten zwischen April 2013 und Dezember 2013 ihren Wohnsitz hatten, ist\nfestzuhalten, dass sie in diesem Zeitraum keinen Wohnsitz in Monaco begründet haben,\nwomit von einem steuerrechtlichen Wohnsitz am bisherigen Ort, das heisst in A.________\nin der Schweiz, auszugehen ist. Rekurs und Beschwerde sind in diesem Sinne\nabzuweisen.\n\n5. An diesem Resultat vermögen zwei weitere wesentliche rechtliche Vorbringen der\nRekurrenten nichts zu ändern.\n\n5.1 Die Rekurrenten berufen sich unter anderem auf das Urteil BGer 2C_678/2013\nvom 28. April 2014, in welchem das Bundesgericht festgehalten habe, dass auch ein im\nVorhinein befristeter Aufenthalt unter Umständen das Merkmal der Dauerhaftigkeit erfüllen\nkönne. Die Rekurrenten übersehen, dass das Bundesgericht in demselben Entscheid in\nErwägung 2.3 schrieb, dass die Wohnsitzverlegung aufgrund der Gesamtheit der\nUmstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. Im zitierten Urteil waren die Umstände jedoch\ndeutlich anders als im vorliegenden Fall: So ging der ledige, über 30-jährige\nSteuerpflichtige während seines auf drei Jahre angelegten Aufenthalts in Saudi-Arabien\ndort nachweisbar einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Zudem hatte er – anders\nals die Rekurrenten – nachbarschaftliche und freundschaftliche Beziehungen vor Ort\ngeknüpft, und fand dort eine Freundin. Besondere soziale Beziehungen zur Schweiz hielt\nder Steuerpflichtige – anders als die Rekurrenten – während seines Aufenthalts nicht\naufrecht. Im Übrigen hat bei der Würdigung der verschiedenen Indizien im vorliegenden\nFall die Frage einer etwaigen Befristung des Aufenthalts gar keine Rolle gespielt. Wie\ngezeigt, haben die Rekurrenten mit ihren Vorbringen und eingereichten Belegen den\nBeweis für einen dauerhaften Aufenthalt in Monaco an sich nicht erbringen können, sei\ndieser nun von Anfang befristet gewesen oder nicht.\n\n5.2 Die Rekurrenten stellen in Abrede, dass ihre Situation vergleichbar sei mit\nderjenigen im sogenannten Weltenbummler-Fall (BGE 138 II 300). Sie führen dazu aus, in\njenem Fall habe ein Steuerpflichtiger durch seine zahllosen Reisen auf hoher See im\nAusland keinen permanenten, festen Standort begründet. Sie hätten demgegenüber\nplausibilisiert, in Monaco einen steuerrechtlichen Wohnsitz begründet zu haben (Rekurs,\nS. 18 Rz. 48).\n\nUrteil A 2018 18\n53\n\n"}