{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-18_2020-09-21.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_18_5725904a692227324825c1f1a293ecdeea4fcfb34f34560a580a30736d88e1892d425f1cd80577835f5e8a3718f35b9aedca24362266fa240a2288f3649958e8?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeea4fcfb34f34560a580a30736d88e1892d425f1cd80577835f5e8a3718f35b9aedca24362266fa240a2288f3649958e8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_18", "Checksum": "7738734487de2b50fb12b859ece45ad8"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.09.2020 A 2018 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2013 / direkte Bundessteuer 2013 (Steuerwohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:17", "Checksum": "cdd5f7a18e91e21fefe1bc5a79e5eb7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.09.2020 A 2018 18\nRegeste:\nKantonssteuer 2013 / direkte Bundessteuer 2013 (Steuerwohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nunwesentlich länger dauert als per Flugzeug. Die Fahrt von Monaco zum Flughafen Nizza\ndauert mit einem Fahrzeug gemäss www.google.ch/maps rund 35 Minuten. Der Flug von\ndort nach Zürich benötigt gemäss www.swiss.com 75 Minuten; wobei die Swiss vor\nAusbruch der Covid-19-Pandemie täglich vier Flüge anbot. Rechnet man eine Stunde\nAufenthalt vor Abflug im Flughafen Nizza dazu, beträgt die gesamte Reisedauer somit\nrund 170 Minuten oder knapp 3 Stunden. Die von den Rekurrenten angegebene Zeitdauer\nvon 6 Stunden für den Flug (Rekurs, S. 22 Rz. 56) ist somit um den Faktor 2 zu hoch. Die\nAutofahrt von Monaco zum Flughafen Zürich beträgt nach Angaben der Rekurrenten\nzwischen 7 und 8 Stunden (Rekurs, S. 22 Rz. 56).\n\nDie Rekurrenten haben im Einspracheverfahren eine Zusammenstellung der von ihnen\nunternommenen Flüge eingereicht. Im Jahr 2013 gaben sie 33 Flugreisen an, darunter 4\nRetourflüge Zürich-Nizza-Zürich, einmal reisten die Rekurrenten gemeinsam und zweimal\ndie Rekurrentin alleine. Für das Jahr 2014 gaben sie an, 72 Flugreisen unternommen zu\nhaben, darunter gab es 4 Retourflüge Zürich-Nizza-Zürich und einen Nizza-Zürich-Nizza.\nDie Rekurrenten reisten dabei zwei Mal zusammen (Start in Zürich), die Reise mit Startort\nNizza legte die Rekurrentin alleine zurück. Im Jahr 2015 wurden 55 Flugreisen\nangegeben, darunter fünf Mal eine Reise von Zürich nach Nizza und wieder zurück. Zwei\nMal reisten die Rekurrenten zusammen nach Nizza (und zurück) und ein weiteres Mal\nreiste die Rekurrentin alleine (Rekursbeilage 20-1). Die Rekurrenten sind somit in diesen\ndrei Jahren gestützt auf diese Zusammenstellung nur selten über Nizza geflogen. Zudem\nfällt auf – und dies wiegt schwerer –, dass es darunter nur eine Reise gab, die ihren Startund Endpunkt in Nizza hatte. Die übrigen Reisen wurden so gebucht, dass sie in Zürich\nbegannen und dort wieder endeten. Bei einer Wohnsitznahme in Monaco wäre zu\nerwarten, dass auch bei einer vergleichsweise seltenen Inanspruchnahme des\nnächstgelegenen Flughafens Nizza für Retourreisen zwischen der Schweiz und Nizza die\nReise in Nizza begonnen und dort auch wieder geendet hätte. Dazu kommt, dass sich\nangesichts der zuvor beschriebenen Reisezeiten nur schlecht nachvollziehen lässt,\nweshalb die Rekurrenten von ihrem behaupteten Wohnsitz in Monaco aus nicht viel\nhäufiger mit dem Flugzeug ab Nizza zu dem von ihnen bevorzugten Flughafen Zürich\nflogen bzw. weshalb sie nach Ankunft in Zürich nicht viel häufiger direkt nach Nizza\nweiterflogen.\n\nDa die internationalen Flüge der Rekurrenten beim Flughafen Zürich anknüpften und die\nRekurrenten den Nachweis mehrheitlich schuldig geblieben sind, wie sie bei Reiseantritt\nvon Monaco nach Zürich gelangten bzw. wie sie nach Beendigung eines internationalen\n\nUrteil A 2018 18\n50\n\nFlugs wieder von Zürich nach Monaco kamen, liefern die Flugreisen keine Anhaltspunkte\nfür eine Wohnsitzverlegung der Rekurrenten nach Monaco. Die zentrale Stellung des\nFlughafens Zürich bei den Reisevorhaben der Rekurrenten – sogar auch für Flugreisen\nnach und von Nizza – deutet vielmehr daraufhin, dass der Wohnsitz in der Schweiz nicht\naufgegeben wurde.\n\n4.6.2 Wie bereits beschrieben (E. 4.4.3), haben die Rekurrenten die Adressänderung\nihrer Krankenkasse H.________ nicht gemeldet. Aus den Akten geht zudem hervor, dass\nsie in den Jahren 2013, 2014 und 2015 weiterhin Prämien sowohl für die\nBasisversicherung KVG wie auch für die Versicherung nach VVG bezahlt hatten\n(Rekursbeilagen 20-3 und 18-3). Ferner ist aus Krankenkassenabrechnungen zu sehen,\ndass der Rekurrent sich von April bis September 2015 in der Klinik G.________ in Zürich\nambulant behandeln liess und die Basisversicherung die entsprechenden Leistungen\nbezahlte (Replikbeilage 3). Im November 2013 forderte die Krankenkasse die dem\nRekurrenten bezahlten Leistungen aus der Grundversicherung im Umfang von rund Fr.\n____ wieder zurück. Begründet wurde dies damit, dass sich der Rekurrent Ende Januar\n2013 in der Schweiz abgemeldet und seither nicht mehr der Versicherungspflicht nach\nKVG unterstehe (Beilage 18-3).\n\nGemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG;\nSR 832.10) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch für die\nKrankenpflegeversicherung gemäss diesem Gesetz versichern. Die Versicherungspflicht\nnach KVG wird demnach vom Territorialitätsprinzip beherrscht (BGE 129 V 159 E. 3.6.1).\nDer Wohnsitz in der Schweiz bestimmt sich nach den Art. 23-26 ZGB (Art. 1 Abs. 1 der\nVerordnung über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Das Territorialitätsprinzip\nim KVG bedeutet, dass Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz der Versicherungspflicht\ngrundsätzlich nicht unterstellt sind (Stauffer/Cardinaux [Hrsg.]: Rechtsprechung des\nBundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, Art. 3 N 22). Wer der Versicherungspflicht nicht\nunterstellt ist, kann auch keine Leistungen aus der Basisversicherung beanspruchen. Die\nRekurrenten schrieben im Einspracheverfahren, der Rekurrent sei sich nicht bewusst\ngewesen, dass Behandlungskosten in der Schweiz aufgrund seines ausländischen\nWohnsitzes nicht gedeckt gewesen seien (Rekursbeilage 18, S. 3). Es ist kaum davon\nauszugehen, dass der Rekurrent, ein ausgebildeter ____, der jahrelang einem Schweizer\nUnternehmen aus dem ____ vorstand, mit diesem Grundprinzip des schweizerischen\nKrankenversicherungssystems nicht vertraut gewesen sein sollte. Ebenso wenig gibt es im\nSachverhalt Anzeichen für die Vermutung, dass der Rekurrent Leistungen von der\n\nUrteil A 2018 18\n51\n\n"}