{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-18_2020-09-21.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_18_5725904a692227324825c1f1a293ecdeea4fcfb34f34560a580a30736d88e1892d425f1cd80577835f5e8a3718f35b9aedca24362266fa240a2288f3649958e8?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeea4fcfb34f34560a580a30736d88e1892d425f1cd80577835f5e8a3718f35b9aedca24362266fa240a2288f3649958e8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_18", "Checksum": "7738734487de2b50fb12b859ece45ad8"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.09.2020 A 2018 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2013 / direkte Bundessteuer 2013 (Steuerwohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:17", "Checksum": "cdd5f7a18e91e21fefe1bc5a79e5eb7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.09.2020 A 2018 18\nRegeste:\nKantonssteuer 2013 / direkte Bundessteuer 2013 (Steuerwohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n4.5.5.4 Es ist festzustellen, dass die Rekurrenten in Monaco zwar Abonnemente für\nFixnetz- und Mobiltelefonie abschlossen, die Dienste der lokalen Telekomanbieter für\nTelefongespräche jedoch kaum in Anspruch nahmen. Um besser Rückschlüsse auf die\nAufenthaltsorte namentlich des Rekurrenten ziehen zu können, wäre die Kenntnis der\nStandortdaten seines Mobiltelefons somit von entscheidender Bedeutung. Die\nRekurrenten schrieben bezeichnenderweise nicht, dass diese Daten bei der\nBeweisführung zur Bestimmung des Wohnorts nutzlos wären, sondern sie argumentierten,\ndass die Angaben aus Vertraulichkeitsgründen nicht geliefert werden dürften. Dies ist für\ndas Gericht nicht nachzuvollziehen, zumal sich die Privatsphäre der Gesprächspartner\nund die berechtigten Interessen der ehemaligen Arbeitgeberin durch Einschwärzen der\nNummern einfach hätten schützen lassen. Es ist festzuhalten, dass der Rekurrent sich mit\neinem wenig glaubhaften Argument seiner Mitwirkungspflicht zur Feststellung des\nSachverhalts entzogen hat. Es drängt sich würdigend daher die Vermutung auf, dass die\nStandortdaten des Schweizer Mobiltelefons des Rekurrenten ein für ihn unerwünschtes\nResultat liefern dürften. Hinzu kommt Folgendes: Gemäss Angaben der Rekurrenten soll\ndie Rekurrentin sich in Monaco an deutlich mehr Tagen aufgehalten haben als der\nRekurrent (Rekurs, S. 21 Rz. 54). Gleichzeitig wurde angegeben, dass die Rekurrentin in\nMonaco notfalls das Mobiltelefon des Rekurrenten verwendet hätte (Rekursbeilage 18, S.\n5). Wie ersichtlich, wurden das monegassische Mobiltelefon und das dort vorhandene\nFixnetztelefon kaum für abgehende Telefongespräche verwendet. Zwar mag sein, dass\ndie Rekurrentin mit den Kindern in der Schweiz via Internet kommunizierte. Trotzdem ist\nnach allgemeiner Lebenserfahrung schwer vorstellbar, wie die Rekurrentin an den\nzahlreichen Tagen, an denen sie sich alleine in Monaco aufgehalten haben soll, mit lokal\nansässigen Dritten kommuniziert hat, etwa mit Handwerkern, der Hausverwaltung,\nRestaurants, mit einem Coiffeur, Arzt, Zahnarzt oder Garagisten, dem Innendekorateur\noder der Hausangestellten. Schlüssig erklären liesse sich dieser seltsame Befund nur,\nwenn man sich auf den Standpunkt stellt, dass die Rekurrentin sehr wohl über ein eigenes\nMobiltelefon verfügt hat oder sich gar nicht besonders häufig in Monaco aufhielt. Es ist\nsogar gut möglich, dass beide Annahmen gleichzeitig zutreffen. Schliesslich ist\nbemerkenswert, dass im Vertrag zwischen dem Rekurrenten und der I.________ im Sinne\neiner Rangordnung drei Telefonnummern aufgeführt sind, welche die Unternehmung bei\neinem Abgang der Alarmanlage anrufen soll. An erster Stelle steht dabei die Schweizer\nMobiltelefonnummer des Rekurrenten, an zweiter die Nummer des Fixnetzanschlusses in\n\nUrteil A 2018 18\n48\n\nA.________ und an dritter Stelle die Mobiltelefonnummer des Rekurrenten in Monaco\n(Rekursbeilage 16-16, \"Annexe 2\"). Bei einem dauerhaften Aufenthalt in Monaco wäre\nindessen zu erwarten gewesen, dass in dieser Prioritätenliste die monegassische Nummer\nan erster oder zumindest an zweiter Stelle figurieren würde und die Nummer des\nFixanschlusses in der Schweiz an letzter Stelle. Alles in allem vermögen die\nbeschriebenen Umstände im Bereich Telefonie den Nachweis eines dauernden\nVerbleibens in Monaco nicht zu belegen.\n\n4.5.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aufenthaltstage in\nMonaco nicht belegt werden können. Das Kriterium \"Aufenthaltstage\" liefert somit keinen\nBeweis für eine Wohnsitzverlegung nach Monaco, was zu Lasten der Rekurrenten geht.\nDer Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Daten des Wasserverbrauchs für die\nBeibehaltung des Wohnsitzes in der Schweiz sprechen.\n\n4.6 Weitere Indizien\n\n4.6.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die überwiegende Mehrzahl der Flüge der\nRekurrenten am Flughafen in Zürich begannen und endeten. Die Rekurrenten brachten\nsogar vor, dass \"sämtliche\" Flüge mit internationalen Destinationen von Zürich aus erfolgt\nseien. Sie hätten Zürich als internationales Drehkreuz verwendet (Rekurs, S. 22 Rz. 56).\n\nDass die Verwendung des Flughafens Zürich für die überaus rege Flugtätigkeit der\nRekurrenten sich nur schwer mit ihrem Hauptbeweggrund einer Wohnsitznahme in\nMonaco (Abtauchen in die Anonymität, Flucht vor der Presse) in Einklang bringen lässt,\nwurde bereits erörtert (E. 4.2.1). Dazu kommt, dass es bei einem behaupteten Wohnsitz in\nMonaco nicht nahe liegt, Flugreisen in der Schweiz zu beginnen oder zu beenden. Auf der\nHand liegen würde dafür viel eher der Flughafen in Nizza. Die Rekurrenten schreiben zur\nErklärung, dass der Rekurrent die Strecke zwischen Zürich und Monaco regelmässig mit\ndem Auto zurückgelegt habe. Es mache zeitlich keinen wesentlichen Unterschied, ob man\ndiese Strecke fliege oder fahre. Man könne diese Fahrten allerdings kaum mehr\nnachweisen. Es habe aber auch Flüge von Zürich nach Nizza gegeben (Rekurs, S. 23\nRz. 56).\n\nAbgesehen davon, dass die Rekurrenten selber zugeben, dass sie die behaupteten\nAutofahrten zwischen Monaco und Zürich nicht oder nur sehr schlecht belegen können,\ntrifft es nicht zu, dass die Reise zwischen Monaco und Zürich mit einem Fahrzeug nur\n\nUrteil A 2018 18\n49\n\n"}