{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-18_2020-09-21.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_18_5725904a692227324825c1f1a293ecdeea4fcfb34f34560a580a30736d88e1892d425f1cd80577835f5e8a3718f35b9aedca24362266fa240a2288f3649958e8?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeea4fcfb34f34560a580a30736d88e1892d425f1cd80577835f5e8a3718f35b9aedca24362266fa240a2288f3649958e8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_18", "Checksum": "7738734487de2b50fb12b859ece45ad8"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.09.2020 A 2018 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2013 / direkte Bundessteuer 2013 (Steuerwohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:17", "Checksum": "cdd5f7a18e91e21fefe1bc5a79e5eb7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.09.2020 A 2018 18\nRegeste:\nKantonssteuer 2013 / direkte Bundessteuer 2013 (Steuerwohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nFaktor 32 grösser als in Monaco, wobei die Verbrauchszahlen in Monaco von Jahr zu Jahr\nab- und diejenigen in A.________ von Jahr zu Jahr zunahmen. Dies könnte auf eine\ndeutlich längere Anwesenheitsdauer der Beschwerdeführer in A.________ in der zweiten\nHälfte der hier interessierenden Periode hindeuten und auf eine gleichzeitig abnehmende\nin Monaco. Die Rekursgegnerin stellt sich ausserdem mit einiger Berechtigung auf den\nStandpunkt, dass die Zahlen zum Stromverbrauch nicht besonders aussagekräftig seien,\nda an beiden Orten Haushaltshilfen gewirkt hätten (Vernehmlassung, S. 11). Hinzu\nkommt, dass in Monaco – wohl aufgrund der dorthin gebrachten wertvollen Kunstwerke –\ndauerhaft eine Alarmanlage eingeschaltet war. Dies ergibt sich aus einem Vertrag\nzwischen dem Rekurrenten und dem Unternehmen I.________ vom 15. Mai 2013, in\nwelchem dieses Unternehmen zusicherte, den Rekurrenten bei Abgang der Alarmanlage\nrund um die Uhr telefonisch zu benachrichtigen (Rekursbeilage 16-16). Zudem ist gut\ndenkbar, dass die Rekurrenten während ihrer Abwesenheit in Monaco aus\nSicherheitsüberlegungen eine automatische Lichtschaltung laufen liessen. In Würdigung\naller Umstände lassen sich aus den Stromabrechnungen jedenfalls keine eindeutigen\nRückschlüsse auf einen dauerhaften Aufenthaltsort der Rekurrenten ziehen weder in\nA.________ noch in Monaco.\n\n4.5.5 Schliesslich ist zu untersuchen, ob sich Erkenntnisse aus den Daten und Angaben\naus dem Bereich der Telefonie gewinnen lassen.\n\n4.5.5.1 In den Akten befinden sich keine Unterlagen bezüglich des Festnetztelefons in\nA.________. In Monaco fielen 2013 für das Festnetz, neben den monatlichen\nAbonnementskosten in der Höhe von EUR 17.–, Gesprächskosten von insgesamt\nEUR 20.68, d.h. von durchschnittlich EUR 2.30 pro Monat an (Periode April bis\nDezember). Im Jahr 2014 beliefen sich die Gesprächskosten auf dem Fixtelefon in\nMonaco auf EUR 41.50, d.h. auf EUR 3.45 pro Monat. 2015 wurden in der Periode Januar\nbis September total Gesprächsgebühren für EUR 33.38 in Rechnung gestellt, im Schnitt\npro Monat: EUR 3.70 (Rekursbeilage 18-6, Blatt 1 bis 16). Die Rekurrenten gaben an,\ndass das Fixnetzabonnement einen Freibetrag für Telefongespräche enthalten habe\n(Rekurs, S. 26 Rz. 61). Gemäss Abrechnungen verfügten die Rekurrenten über das\nAbonnement \"Ligne simple analogique\". Auf den Rechnungen ist nicht zu sehen, dass\ndarin ein monatlicher Freibetrag enthalten war. Aus der systematischen\nZusammenstellung und Betitelung der verschiedenen Gebührenkategorien auf der\nRückseite der Rechnungen (\"Vos abonnements et options\", \"Vos consommations du\n[Datum] au [Datum]\", \"Vos prestations diverses avant le [Datum]\" muss vielmehr\n\nUrteil A 2018 18\n46\n\ngeschlossen werden, dass jede über das Fixnet geführte Gesprächsminute abgerechnet\nwurde. Schliesslich ist auch aus den im Internet aufgeschalteten Tarifbedingungen des\nTelekomanbieters Monaco Telecom (www.monaco-telecom.mc/legal/cgv2/\nprix07072020.pdf, eingesehen am 20. August 2020) zu sehen, dass es beim Abonnement\n\"Ligne simple\" keine Freiminuten gibt (Tarifbedingungen S. 10-13). Um in den Genuss von\nFreiminuten zu kommen, hätte das Abonnement um eine der \"Forfait\"-Optionen erweitert\nwerden müssen (z.B. \"Forfait light Monaco\", \"Forfait Light France\" usw., Tarifbedingungen\nS. 15-17). Eine entsprechende Erweiterung wäre auf der Rechnung ausgewiesen worden,\nwie die in den Akten vorhandenen Mobiltelefonrechnungen von Monaco Telecom belegen\n(Rekursbeilage 18-7). Die Rekurrenten irren vermutlich, wenn sie angeben, das\nFixnetzabonnement im Monaco habe Freiminuten enthalten.\n\n4.5.5.2 Der Rekurrent verfügte in Monaco über ein Mobiltelefonabonnement. Im Jahr 2013\nfielen dort neben den monatlichen Abonnementskosten (EUR 113.– bis August 2013,\nEUR 0.– im September 2013 und EUR 109.– ab Oktober 2013) Gesprächskosten von total\nEUR 0.31 an. Im Jahr 2014 beliefen sich die Abonnementskosten zunächst auf EUR 109.–\npro Monat (von Januar bis März) und danach auf monatlich EUR 34.–. Die Kosten der\nbeanspruchten Telefondienstleistungen betrugen in diesem Jahr insgesamt EUR 0.36. Ab\nApril 2014 (nach dem Abonnementswechsel) ist auf jeder Rechnung die Zusatzinformation\nersichtlich, dass von den im Angebot inbegriffenen 120 Minuten für Gratisgespräche\n(\"forfait national\") keine Minute beansprucht wurde. Im Jahr 2015 betrugen die\nAbonnementskosten für das Mobiltelefon des Rekurrenten weiterhin EUR 34.– pro Monat.\nIm November 2015 fielen einmalig Roaminggebühren in der Höhe von EUR 7.36 an. In\ndiesem Monat wurden ferner 3 Minuten der 120-Minutenpauschale beansprucht, während\nder Rekurrent in den übrigen Monaten sein Abonnement in Monaco offenbar nicht für\nTelefongespräche verwendete (vgl. Rekursbeilage 18-7).\n\n4.5.5.3 Gemäss Angaben der Rekurrenten verfügt die Rekurrentin über kein Mobiltelefon\n(Rekursbeilage 18, S. 5 Mitte). Die Rekurrenten gaben weiter an, dass sie mit ihren\nKindern grundsätzlich via Internet kommuniziert hätten (Rekursbeilage 18, S. 5 Mitte). Der\nRekurrent verfügte ferner über ein von der ehemaligen Arbeitgeberin gratis zur Verfügung\ngestelltes Schweizer Mobiltelefon, das er hauptsächlich für seine Telefongespräche\nbenutzt haben soll (Rekursbeilage 16, Einsprache, S. 18). Die Rekurrenten stellten jedoch\ndie entsprechenden Telefonrechnungen unter Berufung auf Vertraulichkeitsgründe nicht\nzur Verfügung (Rekursbeilage 18, S. 4 Ziff. 5), dies obwohl die Rekursgegnerin in der\nBeweisauflage schrieb, dass die Telefonnummern geschwärzt werden könnten und dass\n\nUrteil A 2018 18\n47\n\nsie sich nur für Datum, Land und gegebenenfalls den Ort der abgehenden\nTelefongespräche interessieren würde (Rekursbeilage 17, Ziffer 5).\n\n"}