{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-18_2020-09-21.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_18_5725904a692227324825c1f1a293ecdeea4fcfb34f34560a580a30736d88e1892d425f1cd80577835f5e8a3718f35b9aedca24362266fa240a2288f3649958e8?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeea4fcfb34f34560a580a30736d88e1892d425f1cd80577835f5e8a3718f35b9aedca24362266fa240a2288f3649958e8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_18", "Checksum": "7738734487de2b50fb12b859ece45ad8"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.09.2020 A 2018 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2013 / direkte Bundessteuer 2013 (Steuerwohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:17", "Checksum": "cdd5f7a18e91e21fefe1bc5a79e5eb7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.09.2020 A 2018 18\nRegeste:\nKantonssteuer 2013 / direkte Bundessteuer 2013 (Steuerwohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nvom 24. April 2015, Rekursbeilage 18-5, Blatt 18 Rückseite (1'474 x 0.75 = 1'105), total\n1'499 Kubikmeter. Ferner stellen sich die Zahlen für 2015 wie folgt dar: Ein Viertel des\nVerbrauches gemäss Rechnung vom 24. April 2015 (1'474 x 0.25 = 368) plus drei Viertel\ngemäss Rechnung vom 27. April 2016, Rekursbeilage 18-5, Blatt 19 Rückseite (2'239 x\n0.75 = 1'679), total 2'047 Kubikmeter. Zusammengefasst nochmals die Zahlen für\nA.________: 2014 = 1'499 Kubikmeter; 2015 = 2'047 Kubikmeter.\n\nDie Rekursgegnerin geht in ihrem Einspracheentscheid in Monaco demgegenüber von\nfolgenden Wasserverbrauchszahlen aus: 2014 = 39 Kubikmeter; 2015 = 37 Kubikmeter\n(Rekursbeilage 21, S. 6). Diesen Angaben haben die Rekurrenten nicht widersprochen\n(vgl. Rekurs, S. 24 Rz. 59), so dass davon auszugehen ist, dass sie zutreffen. Erneut ist\nfestzustellen, dass die Verbrauchszahlen in A.________ in beiden Jahren um ein\nMehrfaches (2014: 38 mal; 2015: 55 mal) höher waren als diejenigen in Monaco. In beiden\nJahren war der Wasserverbrauchen in Monaco im Vergleich zu einem durchschnittlichen\nZweipersonenhaushalt in der Schweiz um rund 60 Prozent tiefer (104 Kubikmeter pro Jahr\nfür zwei Personen im Vergleich zu effektiv verbrauchten 39 bzw. 37 Kubikmetern).\n\n4.5.3.4 Die Rekurrenten bringen vor, dass sich die Zahlen zum Wasserverbrauch\nzwischen A.________ und Monaco nicht vergleichen liessen, da es sich um sehr\nunterschiedlich grosse Liegenschaften handle. Alleine aufgrund der Gartenbewässerung\nsei der Verbrauch in A.________ deutlich höher. Die Wasserrechnungen in Monaco\nwürden zeigen, dass sie dort regelmässig präsent gewesen seien. Ausserdem sei ab März\n2013 ein Rückgang des Wasserverbrauchs in A.________ festzustellen, was darauf\nschliessen lasse, dass sie dort nicht gewohnt hätten (Rekurs, S. 24 Rz. 59). Es trifft wohl\nzu, dass der Wasserverbrauch in A.________ aufgrund der Gartenbewässerung um\neiniges höher ist als in Monaco. Entscheidend ist aber, dass die Rekurrenten in Monaco\nim hier interessierenden Zeitraum nicht annähernd so viel Wasser verbraucht haben, wie\nbei einem dauerhaften Aufenthalt dort zu erwarten gewesen wäre. Der Wasserverbrauch\nlässt somit keinen Schluss auf eine Wohnsitzverlegung nach Monaco zu. Im Gegenteil\nspricht aufgrund der Zahlen einiges dafür, dass der Wohnsitz in A.________ beibehalten\nwurde. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, wie die Niederschlagsverhältnisse in\nA.________ im Zeitraum 2013-2015 waren und ob dadurch in den Jahren 2013 und 2014\ndort weniger bewässert werden musste (Ansicht der Rekursgegnerin, Vernehmlassung\nS.11) oder ob deswegen im Jahr 2015 mehr Bewässerung erforderlich war (Ansicht der\nRekurrenten, Rekurs, S. 24 Rz. 59).\n\nUrteil A 2018 18\n44\n\n4.5.4 Nachfolgend sind die von den Rekurrenten gelieferten Angaben zum\nStromverbrauch zu analysieren. Gemäss Akten wurden in A.________ vom 1. April 2013\nbis zum 30. September 2013 82'768 kWh Strom konsumiert (Rekursbeilage 18-5, Blatt 7\nVorderseite unter \"Kostenüberblick\"). Wenn dazu noch die Hälfte des Verbrauchs im\nWinterhalbjahr vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. März 2014 addiert wird (104'888 / 2 =\n52'444 kWh, Rekursbeilage 18-5, Blatt 8 Vorderseite unter \"Kostenüberblick\"), ergibt dies\neinen totalen Stromkonsum für die streitgegenständliche Periode von 135'212 kWh. Im\nJahr 2014 betrug der Stromverbrauch in A.________ entsprechend 189'606 kWh (Hälfte\ndes Verbrauchs Winterhalbjahr 2013/2014 = 52'444 kWh plus Verbrauch Sommerhalbjahr\n2014 = 86'410 kWh [Rekursbeilage 18-5, Blatt 9 Vorderseite] plus Hälfte Verbrauch\nWinterhalbjahr 2014/2015 = 50'752 kWh [101'504 / 2, Rekursbeilage 18-5, Blatt 10\nVorderseite]). Für das Jahr 2015 resultiert ein Stromkonsum in A.________ von 194'537\nkWh (Hälfte des Verbrauchs Winterhalbjahr 2014/2015 = 50'752 kWh plus Verbrauch\nSommerhalbjahr 2015 = 91'200 kWh (Rekursbeilage 18-5, Blatt 11 Vorderseite) plus\nHälfte Verbrauch Winterhalbjahr 2015/2016 = 52'585 kWh [105'170 / 2, Rekursbeilage 18-\n5, Blatt 12 Vorderseite]). Zusammengefasst nochmals die Zahlen für A.________: 2013 =\n135'212 kWh; 2014 = 189'606 kWh; 2015 = 194'537 kWh.\n\nIn Monaco wurden 2013 gemäss den von den Rekurrenten eingereichten Rechnungen\n12'038 kWh Strom konsumiert (Rekursbeilage 18-14, Blätter 4 bis 6 vorne, 1'733 + 301 +\n3'254 + 607 + 5'347 + 796). Im Jahr 2014 waren es 7'032 kWh (Rekursbeilage 18-14,\nBlätter 7 bis 10 vorne, 1'722 + 355 + 1'303 + 295 + 1'367 + 341 + 1'285 + 364). Im Jahr\n2015 wurden in Monaco 6'098 kWh Strom verbraucht (Rekursbeilage 18-14, Blätter 11 bis\n14 vorne, 793 + 174 + 1'335 + 224 + 1'332 + 226 + 1'630 + 384). Zusammengefasst\nnochmals die Zahlen für Monaco: 2013 = 12'038 kWh; 2014 = 7'032 kWh; 2015 = 6'098\nkWh.\n\nGemäss einem von den Rekurrenten eingereichten Informationsblatt der Elektrizitätswerke\nZürich beträgt der durchschnittliche Stromverbrauch in einer Wohnung mit\nZweipersonenhaushalt bei einem hohen Verbrauch 3'850 kWh pro Jahr. Die\nVerbrauchszahlen für ein Einfamilienhaus mit hohem Verbrauch und einem\nZweipersonenhaushalt betragen gemäss dem gleichen Blatt 5'900 kWh pro Jahr\n(Rekursbeilage 18-14, Blatt 1 Rückseite). Stellt man auf diese Verbrauchszahlen ab, dann\nkönnten die auf der Rechnung ausgewiesenen Kilowattstunden ein Indiz für einen\ndauerhaften Aufenthalt in Monaco sein. Allerdings war der Stromverbrauch in A.________\nim Jahr 2013 um den Faktor 11, im Jahr 2014 um den Faktor 26 und im Jahr 2015 um den\n\nUrteil A 2018 18\n45\n\n"}