{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-18_2020-09-21.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_18_5725904a692227324825c1f1a293ecdeea4fcfb34f34560a580a30736d88e1892d425f1cd80577835f5e8a3718f35b9aedca24362266fa240a2288f3649958e8?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeea4fcfb34f34560a580a30736d88e1892d425f1cd80577835f5e8a3718f35b9aedca24362266fa240a2288f3649958e8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_18", "Checksum": "7738734487de2b50fb12b859ece45ad8"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.09.2020 A 2018 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2013 / direkte Bundessteuer 2013 (Steuerwohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:17", "Checksum": "cdd5f7a18e91e21fefe1bc5a79e5eb7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.09.2020 A 2018 18\nRegeste:\nKantonssteuer 2013 / direkte Bundessteuer 2013 (Steuerwohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nbetrachtet werden. Dazu kommt, dass die Rekurrenten ihre Aussagen im Verlaufe des\nEinspracheverfahrens gegenüber der Rekursgegnerin mehrfach geändert haben, als diese\nim Zuge ihrer Untersuchungshandlungen die Aufenthaltsorte der Rekurrenten näher in\nErfahrung bringen wollte. So wurde zuerst behauptet, dass der Corporate Jet der\nehemaligen Arbeitgeberin praktisch nicht mehr verwendet worden sei (Rekursbeilage 18,\nS. 1 Ziff. 1 unten). Nachdem die Rekursgegnerin am 30. November 2017 den Nachweis\nder Flugbewegungen der Rekurrenten und eine kalendarische Aufstellung der\nAnwesenheitstage pro Land und Ort verlangt hatte (Rekursbeilage 19), gaben die\nRekurrenten an, dass gleichwohl sieben Mal mit dem Corporate Jet geflogen worden sei,\nweshalb sich nicht alle Auslandabwesenheiten mit Flugtickets belegen liessen (Schreiben\nvom 28. Februar 2018 als Rekursbeilage 20, S. 2 Ziff. 2). Nachdem die Rekursgegnerin\nebenfalls am 30. November 2017 verlangte, die Abrechnung einer \"MasterCard\" mit den\nEndziffern \"41010\" ab März 2013 bis Ende 2015 einzureichen (Rekursbeilage 19),\nschrieben die Rekurrenten am 28. Februar 2018, sie besässen keine solche Kreditkarte.\nEs sei davon auszugehen, dass es sich dabei um die Kreditkarte der Hausangestellten\nhandle (Rekursbeilage 20, S. 2 Ziff. 3). Im Einspracheentscheid argumentierte die\nRekursgegnerin sodann, dass sich in den Akten Belege von Abrechnungen einer\nMasterCard befänden, mit der Ausgaben getätigt worden seien, die normalerweise nicht in\nden Zuständigkeitsbereich einer Haushaltshilfe fielen (Rekursbeilage 21, S. 7 Ziff. 2.4.2).\nDarauf wurde in der Rekursschrift eingeräumt, dass es sich bei der fraglichen Kreditkarte\nentgegen der bisherigen Ausführungen um eine MasterCard des Rekurrenten handle\n(Rekurs, S. 25 Rz. 60 Mitte) und MasterCard-Abrechnungen nachgereicht (Rekursbeilage\n23). Bei diesen Abrechnungen stellte die Rekursgegnerin erneut fest, dass diese\nunvollständig seien (Duplik, S. 3). Auf diese Feststellung gingen die Rekurrenten in ihrem\nanschliessenden und letzten Schreiben ans Gericht nicht mehr ein (VGer Act. 13,\nStellungnahme vom 25. April 2019).\n\n4.5.2.4 In Würdigung dieser Umstände ist es offensichtlich, dass der rekonstruierten\nkalendarischen Aufstellung aufgrund der vielen Ungereimtheiten keine Beweiskraft\nzukommen kann. Die Rekurrenten haben mit der kalendarischen Darstellung somit nicht\nnachgewiesen, dass sie einen Wohnsitz in Monaco begründet haben, was zu ihren Lasten\ngeht. Im Übrigen ergibt eine Überprüfung der Rekursbeilage 23, dass die zuletzt\neingereichten Kreditkartenabrechnungen \"MasterCard\", wie von der Rekursgegnerin\nfestgestellt, in der Tat Lücken aufweisen, so dass auch die in den Akten vorhandenen\nKreditkartenunterlagen ungeeignet sind, um gestützt darauf einen dauerhaften Aufenthalt\nin Monaco nachweisen zu können.\n\nUrteil A 2018 18\n42\n\n4.5.3 Weiter stellt sich die Frage, inwiefern der Wasserverbrauch Rückschlüsse\nbezüglich eines etwaigen Wohnsitzes in Monaco zulässt.\n\n4.5.3.1 Im Durchschnitt verwendet eine Person, Stand 2017, in einem Haushalt in der\nSchweiz pro Tag 142 Liter Wasser (vgl. Homepage des Schweizerischen Vereins des\nGas- und Wasserfaches www.wasserqualitaet.svgw.ch/index.php?id=874, eingesehen am\n20. August 2020; Das Bundesamt für Umwelt stellt in den offiziellen Statistiken auf die\nErhebungen dieses Vereines ab, vgl. www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/wasser/zustand.html unter Trinkwasserverbrauch, eingesehen am 20. August 2020). 142 Liter\nWasser pro Tag bedeutet einen durchschnittlichen Jahresverbrauch von 51'830 Litern\noder von rund 52 Kubikmetern pro Person.\n\n4.5.3.2 In A.________ wurden in der streitgegenständlichen Periode, also während neun\nMonaten im Jahr 2013 rund 1'184 Kubikmeter Wasser (1'579 gem. Rechnung vom 14.\nApril 2014 x 0.75) verbraucht (Rekursbeilage 18-5, Blatt 17 Rückseite). In Monaco stellte\ndas lokale Wasserversorgungsunternehmen 2013 36 Kubikmeter Wasser in Rechnung. Es\nhandelte sich dabei nicht um den effektiven Verbrauch, sondern um einen in Rechnung\ngestellten minimalen fiktiven Verbrauch (Rekursbeilage 18-15, S. 3). Gemäss den\nAusführungen der Rekursgegnerin seien 2013 in Monaco effektiv 15 Kubikmeter Wasser\nverbraucht worden (Rekursbeilage 21, Einspracheentscheid, S. 6 unten). Obwohl die\nRekurrenten, soweit ersichtlich, dieser Aussage nicht widersprochen haben (vgl. Rekurs,\nRz. 59), soll zu ihren Gunsten von einem Jahresverbrauch von 36 Kubikmetern in Monaco\nausgegangen werden. Der Wasserverbrauch in A.________ war bei dieser Ausgangslage\nalso nicht nur um den Faktor 32 grösser als in Monaco, sondern der Wasserverbrauch in\nMonaco reichte mit 36 Kubikmetern nicht einmal aus für zwei Personen mit einem\ndurchschnittlichen Wasserverbrauch, denn dieser hätte in der streitgegenständlichen\nPeriode, also während neun Monaten im Jahr 2013, 78 Kubikmeter betragen (52 x 0.75 x\n2). Bei diesen Überlegungen wurde noch nicht einmal berücksichtigt, dass die Wohnung in\nMonaco über ein kleines Schwimmbad im Aussenbereich verfügte, was bei einem\nangenommenen dauerhaften Aufenthalt dort wohl für einen effektiv noch höheren\nWasserverbrauch sprechen würde.\n\n4.5.3.3 Für das Jahr 2014 kann gemäss Akten in A.________ von folgenden\nWasserverbrauchsmengen ausgegangen werden: Ein Viertel des Verbrauches gemäss\nRechnung vom 14. April 2014 (1'579 x 0.25 = 395) plus drei Viertel gemäss Rechnung\n\nUrteil A 2018 18\n43\n\n"}