{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-18_2020-09-21.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_18_5725904a692227324825c1f1a293ecdeea4fcfb34f34560a580a30736d88e1892d425f1cd80577835f5e8a3718f35b9aedca24362266fa240a2288f3649958e8?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeea4fcfb34f34560a580a30736d88e1892d425f1cd80577835f5e8a3718f35b9aedca24362266fa240a2288f3649958e8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_18", "Checksum": "7738734487de2b50fb12b859ece45ad8"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.09.2020 A 2018 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2013 / direkte Bundessteuer 2013 (Steuerwohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:17", "Checksum": "cdd5f7a18e91e21fefe1bc5a79e5eb7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.09.2020 A 2018 18\nRegeste:\nKantonssteuer 2013 / direkte Bundessteuer 2013 (Steuerwohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nLage gewesen seien, eine vollständige Agenda zu erstellen. Abweichungen zu den\neffektiven Aufenthalten seien deshalb möglich (Rekursbeilage 20, S. 2; Rekurs, S. 25\ndritter Absatz; Replik, S. 2 Ziff. 3.2.3). Sie begründeten die Abweichungen unter anderem\ndamit, dass die massgebende Periode schon einige Zeit zurückliege und die elektronische\nAgenda nur noch teilweise verfügbar gewesen sei (Rekurs, S. 25 dritter Absatz). Weiter\nhätten sie trotz intensiver Bemühungen immer noch nicht alle Flugtickets beschaffen\nkönnen (Rekursbeilage 20, Schreiben vom 28. Februar 2018, S. 1). Gemäss der\nkalendarischen Aufstellung habe sich der Rekurrent im Jahr 2013 an 131 Tagen in\nMonaco und an 57 Tagen in A.________ aufgehalten und die Rekurrentin an 193 Tagen in\nMonaco und an 46 Tagen in A.________. Damit hätten sich beide Ehegatten 2013\nwesentlich häufiger in Monaco als in A.________ aufgehalten. Über die Periode März\n2013 bis Dezember 2015 sei der Rekurrent im Übrigen an 309 Tagen in Monaco und an\n204 Tagen in A.________ gewesen. Demgegenüber sei die Rekurrentin in diesem\nZeitraum an 574 Tagen in Monaco und an 137 Tagen in A.________ gewesen (Rekurs, S.\n21 Rz. 54).\n\n4.5.2 Es stellt sich die Frage der Beweiskraft der nicht vollständigen kalendarischen\nZusammenstellung.\n\n4.5.2.1 In der Vernehmlassung der Rekursgegnerin findet sich ab Seite 5 eine Aufstellung\naller von ihr entdeckten Diskrepanzen zwischen dem rekonstruierten Kalender und den\nKreditkartenabrechnungen. Beim Rekurrenten stellte sie 2013 bei acht im Kalender\nausgewiesenen Aufenthaltsperioden in Monaco fest, dass dessen\nKreditkartenabrechnungen gleichzeitig Zahlungen in der Schweiz, Deutschland, Österreich\nund in den USA auswiesen. Bei der Rekurrentin bemerkte die Rekursgegnerin bei sechs\nim Kalender angegebenen Monacoaufenthalten anhand der Kreditkartenabrechnung\ngleichzeitig Ausgaben in der Schweiz, Deutschland, Spanien und den USA. In einem Fall\nwurde beim Rekurrenten eine Abweichung in umgekehrter Richtung festgestellt, das heisst\ndass er während eines im rekonstruierten Kalender angegebenen Aufenthalts in\nA.________ gemäss Kreditkarte eine Ausgabe in Nizza tätigte (Vernehmlassung, S. 5).\nDie Untersuchung im Jahr 2014 ergab folgendes Ergebnis: Beim Rekurrent wurden bei\nvier im Kalender aufgeführten Monacoaufenthaltsperioden Kreditkartenzahlungen in der\nSchweiz – hauptsächlich im Kanton Zug – festgestellt, während es bei der Rekurrentin bei\nacht festgestellten Monaco-Perioden gleichzeitig Kreditzahlungen in der Schweiz –\nwiederum hauptsächlich im Kanton Zug – gab (Vernehmlassung, S. 6). Für das Jahr 2015\nkam die Rekursgegnerin zum folgenden Ergebnis: Bei sechs ausgewiesenen\n\nUrteil A 2018 18\n40\n\nMonacoaufenthalten des Rekurrenten und bei zwei der Rekurrentin stellte sie gleichzeitig\nKreditkartenzahlungen in der Schweiz fest, in beiden Fällen hauptsächlich im Raum\nInnerschweiz (Vernehmlassung, S. 7). Die Rekursgegnerin schloss aus ihrer\nUntersuchung, dass sich die Rekurrenten deutlich weniger in Monaco aufgehalten hätten,\nals aus dem rekonstruierten Kalender hervorgehe. Auffallend sei zudem, dass die\nKreditkartenabbuchungen ausserhalb Monacos zeitlich des Öfteren mitten in einer\nlängeren als \"in Monaco\" bezeichneten Periode im rekonstruierten Kalender\nzusammengefallen seien (Vernehmlassung, S. 7 f. Ziff. 3.2.3).\n\n4.5.2.2 Das Gericht ist den einzelnen Abweichungen, auf welche die Rekursgegnerin\naufmerksam gemacht hat, nachgegangen und kann deren Richtigkeit weitgehend\nbestätigen (Vergleich der Tabellen 2a-c auf S. 5-7 der Vernehmlassung mit Rekursbeilage\n20-2 und mit den Vernehmlassungsbeilagen 2a-c). Allerdings hat die Rekursgegnerin\nübersehen, dass der Rekurrent sich vom 16. Juli bis 20. Juli 2013 gemäss Kalender nicht\nin Monaco, sondern in den USA aufgehalten haben soll, und vom 9. April bis 11. April\n2014 nicht in Monaco, sondern in Paris und Warschau (Vernehmlassung S. 5 im Vergleich\nzu Rekursbeilage 20-2, Seite 5 und Vernehmlassung S. 6 im Vergleich zu Rekursbeilage\n20-2, S. 14). Die fehlerbehafteten Monacoaufenthalte sind also in beiden Jahren jeweils\num eins zu kürzen. Andererseits ist der Rekursgegnerin entgangen, dass der Rekurrent\nsich gemäss Rekursbeilage 20-1 am 3. November 2014 auf einem Flug von Shanghai\nnach Zürich befand (Rekursbeilage 20-1, Electronic Ticket, Blatt 49), er gemäss dem\nrekonstruierten Kalender aber vom 31. Oktober 2014 bis zum 8. November 2014 in\nMonaco gewesen sein soll (Rekursbeilage 20-2, S. 20 und 21). Dabei fällt auf, dass der\nFlug nicht etwa am Rand einer geltend gemachten Anwesenheit in Monaco stattfand,\nsondern in der Mitte. Dies bedeutet wiederum, dass es 2014 einen irrtümlich angegebenen\nMonacoaufenthalt mehr gibt, als von der Rekursgegnerin angenommen. Die Rekurrenten\nbrachten als Reaktion auf das Untersuchungsergebnis der Rekursgegnerin vor, sie hätten\nnie behauptet, dass der rekonstruierte Kalender immer den Tatsachen entspreche. Die\nAbweichungen der Kreditkartenabrechnungen zur kalendarischen Darstellung würden sich\nauf 40 bis 50 Kalendertage in den Jahren 2013 bis 2015 je für die Rekurrentin und den\nRekurrenten belaufen (Replik, S. 2 Ziff. 3.2.3).\n\n4.5.2.3 Die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Rekurrenten zufällig bei insgesamt 33 im\nKalender aufgeführten Monacoaufenthalten ([8–1]+6+[4–1]+8+6+2+1 [Shanghai-Flug,\nsiehe oben]) in Bezug auf den tatsächlichen Aufenthaltsort geirrt haben könnten und nur\neinmal bei einem im Kalender aufgeführten Aufenthalt [in A.______], darf als sehr gering\n\nUrteil A 2018 18\n41\n\n"}