{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-18_2020-09-21.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_18_5725904a692227324825c1f1a293ecdeea4fcfb34f34560a580a30736d88e1892d425f1cd80577835f5e8a3718f35b9aedca24362266fa240a2288f3649958e8?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeea4fcfb34f34560a580a30736d88e1892d425f1cd80577835f5e8a3718f35b9aedca24362266fa240a2288f3649958e8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_18", "Checksum": "7738734487de2b50fb12b859ece45ad8"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.09.2020 A 2018 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2013 / direkte Bundessteuer 2013 (Steuerwohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:17", "Checksum": "cdd5f7a18e91e21fefe1bc5a79e5eb7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.09.2020 A 2018 18\nRegeste:\nKantonssteuer 2013 / direkte Bundessteuer 2013 (Steuerwohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nWohnkomfort und auf ein behagliches Ambiente (vgl. dazu auch ein Mail des Rekurrenten\nvom 3. Januar 2013 an die Innendekorateurin in Cannes, Beilage 3 zur Stellungnahme\nvom 25. April 2019). Allerdings ist der Wert dieses Indizes insoweit zu relativieren, als die\nRekurrenten lediglich rund 5 Prozent des von ihnen deklarierten steuerbaren Vermögens\nnach Monaco verbrachten (rund Fr. ____ gemäss Steuererklärung 2013, Rekursbeilage\n9). Dazu kommt, dass die Rekurrenten per Ende 2013 Kunst im Wert von Fr. ____\ndeklarierten (Rekursbeilage 9). Auf der Liste des Umzugsguts sind unter der Rubrik Kunst\nGegenstände von rund Fr. ____ aufgeführt (Rekursbeilage 16-9, Positionen 32-94). Dies\nbedeutet, dass die Rekurrenten gemessen am Wert mehr als die Hälfte ihrer Kunst\nzurückliessen. Die Rekurrenten haben nicht vorgebracht, dass sie die nicht transportierte\nKunst irgendwo zwischengelagert hätten. Somit spricht einiges dafür, dass sich Kunst im\nWert von über Fr. ____ weiterhin im – gemäss ihren Aussagen – unbewohnten Haus in\nA.________ befand. All dieses spricht wiederum eher gegen eine Wohnsitzverlegung der\nRekurrenten ins Ausland. Zu beachten ist auch, dass angesichts der wirtschaftlichen\nVerhältnisse der Rekurrenten (deklariertes steuerbares Einkommen 2013 rund Fr. ____,\nRekursbeilage 9) die zweimal anfallenden Kosten für den Transport der Möbel und\nKunstgegenstände (Fr. ____ gemäss Voranschlag vom 1. Februar 2013 für den Transport\nvon Monaco nach A.________, Rekursbeilage 16-7) sowie die Auslagen für Möbel und\nweitere Inneneinrichtungen vor Ort (vgl. Schlussrechnung des Innendekorateurs aus\nCannes vom 28. Mai 2013 über rund EUR ____, Rekursbeilage 16-13) bei ihrem\nEntscheid eine nicht allzu grosse Bedeutung gehabt haben dürften. Es ist somit auch\ndurchaus denkbar, dass die Rekurrenten sich die Wohnung in Monaco für temporäre\nAufenthalte wohnlich eingerichtet haben wie von der Rekursgegnerin vorgebracht\n(Vernehmlassung, S. 9 oben). Alles in allem liefern die Umstände des Transports und der\nWohnungsausgestaltung vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der\nRekurrenten kein klares Resultat. Von einem eindeutigen Indiz für eine Absicht eines\ndauernden Verbleibens in Monaco kann jedenfalls nicht gesprochen werden.\n\n4.4.5.4 Der Verzicht auf einen Postnachsendeauftrag durch die Rekurrenten lässt sich für\ndas Gericht allerdings nur schwer nachvollziehen, weil ein solcher schnell und einfach\neingerichtet werden kann und bei Wohnsitzverlegungen sowohl innerhalb der Schweiz wie\nauch ins Ausland Usanz ist. Die Rekurrenten bringen vor, es sei darum gegangen, die\nAdresse in Monaco möglichst vertraulich zu halten (Replik, S. 5). Dieser Befürchtung steht\nArt. 7 Abs. 3 des Postgesetzes (PG; SR 783.0) entgegen, wonach die Post Adressdaten\nan Dritte nur weitergeben darf, wenn Betroffene dazu ihre Einwilligung geben. Ausserdem\nhätten die Rekurrenten in Monaco wohl auch ein Postfach einrichten können, wohin sie\n\nUrteil A 2018 18\n38\n\nsich die an die Adresse in A.________ gerichtete Post hätten nachsenden lassen können.\nDa die Rekurrenten keinen Nachsendeauftrag einrichteten, hätte die Haushälterin in\nA.________ alle Nachsendungen durchführen müssen, d.h. frankieren und zur Poststelle\nbringen oder in den nächsten Briefkasten einwerfen müssen, ausser – und dies scheint\nplausibler – die Rekurrenten hielten sich regelmässig in A.________ auf, womit sich die\nEinrichtung eines Nachsendeauftrags erübrigt hätte. Im Übrigen ist nur schwer zu\nverstehen, weshalb die Rekurrenten ihrer Krankenkasse die neue Adresse in Monaco\nnicht bekanntgaben. Gemäss Ziffer 2.5 lit. c der allgemeinen Versicherungsbedingungen\nKVG der H.________ sind Versicherte jedenfalls verpflichtet, sämtliche das\nVersicherungsverhältnis betreffende Änderungen in den persönlichen Verhältnissen (z.B.\nWohnsitzwechsel) innert Monatsfrist der auf der Versicherungspolice genannten\nOrganisationseinheit des Versicherers zu melden (Bedingungen einsehbar unter\nwww.H.________.ch/dam/internet/dokumente/01_privatkunden/01_ver-\ntragsbedingungen_kvg/avb_okp_de.pdf, eingesehen am 20. August 2020). Das\nZurückbehalten der Post in A.________ und die Nichtbekanntgabe des Adresswechsels\nan die Krankenkasse sprechen relativ deutlich gegen eine Absicht des dauernden\nVerbleibens in Monaco.\n\n4.4.6 Eine Gesamtwürdigung der Wohnsituation ergibt kein eindeutiges Resultat. Es\nkönnte sich aufgrund der Indizien sowohl bei der Wohnung in Monaco als auch beim Haus\nin A.________ um den Wohnsitz gehandelt haben, während die jeweils andere\nWohngelegenheit als eine Art Feriendomizil zu qualifizieren wäre. Aufgrund der\nBeweislastverteilung bei Wohnsitzverlegungen ins Ausland hat dies zur Folge, dass die\nRekurrenten mit ihren Eingaben keine Wohnsitzverlegung nach Monaco haben\nnachweisen können. Der Vollständigkeit halber ist noch festzustellen, dass keines der\nIndizien bei der Wohnsituation stark genug ist, die natürliche Vermutung einer\nBeibehaltung des Wohnsitzes in A.________ umzustossen. Dies gilt auch für den Befund\nbeim Möbeltransport, der unter allen Faktoren noch am ehesten auf die Absicht eines\nlängeren Aufenthalts in Monaco hindeutet.\n\n4.5 Aufenthaltstage\n\n4.5.1 Die Rekurrenten reichten eine kalendarische Aufstellung ihrer verschiedenen\nAufenthaltsorte in der Periode 2013 bis 2015 ein, welche sie anhand der Geschäftsagenda\ndes Rekurrenten und anhand von Flugtickets rekonstruiert hatten (Rekursbeilage 20,\nSchreiben vom 28. Februar 2018, S. 2). Sie betonten dabei mehrfach, dass sie nicht in der\n\nUrteil A 2018 18\n39\n\n"}