{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-18_2020-09-21.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_18_5725904a692227324825c1f1a293ecdeea4fcfb34f34560a580a30736d88e1892d425f1cd80577835f5e8a3718f35b9aedca24362266fa240a2288f3649958e8?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeea4fcfb34f34560a580a30736d88e1892d425f1cd80577835f5e8a3718f35b9aedca24362266fa240a2288f3649958e8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_18", "Checksum": "7738734487de2b50fb12b859ece45ad8"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.09.2020 A 2018 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2013 / direkte Bundessteuer 2013 (Steuerwohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:17", "Checksum": "cdd5f7a18e91e21fefe1bc5a79e5eb7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.09.2020 A 2018 18\nRegeste:\nKantonssteuer 2013 / direkte Bundessteuer 2013 (Steuerwohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n4.4.4 Die Rekurrenten machen geltend, dass sie am 14. Februar 2013 mit einem\nbeträchtlichen Teil des Mobiliars und der Einrichtungen nach Monaco umgezogen seien\n(Rekurs, S. 19 Rz. 51). In den Akten befindet sich eine Liste des transportierten Gutes. Die\nListe, versehen mit dem Datum 30. Januar 2013, umfasst total 106 Positionen (94 + 12),\ndavon sind 62 Kunstgegenstände (94 – 32). Übliche Einrichtungsgegenstände des\ntäglichen Gebrauchs sind (unter anderem) folgende zu finden: Kaffeemaschine,\nKüchengeräte, Tische, Stühle, Sofas, Lampen, Bücher, Kleider und Besteck\n(Rekursbeilage 16-9). Die Rekurrenten geben an, dass sie Mobiliar und Kunst im Wert von\nrund Fr. ____ von der Schweiz nach Monaco transportiert hätten (Rekurs, S. 19 Rz. 51). In\nden Akten befindet sich ausserdem eine Liste mit dem Transportgut, das im Dezember\n2015 von Monaco nach A.________ zurückgebracht wurde. Sie enthält weitgehend die\ngleichen Gegenstände, die schon auf der Liste vom 30. Januar 2013 figurierten\n(Rekursbeilage 8). Der Schweizer Zoll schätzte den Wert des eingeführten Guts auf rund\nFr. ____ (Rekursbeilage 7). Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Rekurrentin die\nWohnung in Monaco zusätzlich mit lokal gekauftem Mobiliar ausstatteten (Rekursbeilage\n16-13, Replikbeilage 1, Beilage 1 zur Stellungnahme vom 25. April 2019).\n\n4.4.5 Es gilt, die zuvor ausgebreiteten Sachverhaltselemente zur Wohnsituation zu\nwürdigen.\n\n4.4.5.1 Zunächst ist bezüglich der räumlichen Verhältnisse festzustellen, dass die\nGrundstück- und die Wohnfläche in A.________ markant grösser sind als die Wohn- und\nAussenräume, die den Rekurrenten in Monaco zur Verfügung standen. Zwar sind 236\nQuadratmeter Wohnfläche für monegassische Verhältnisse wohl als grosszügig zu\nbezeichnen, wie die Rekurrenten vorbringen (Rekurs, S. 19 Rz. 50), doch verfügten die\nRekurrenten in A.________ über eine nochmals deutlich grosszügigere und komfortablere\nWohnsituation. Insbesondere ist dort auch der ausserordentlich grosse Umschwung zu\nbeachten, der es den Rekurrenten in A.________ beispielsweise erlaubte, sich dort vor\nfremden Blicken ungestört aufzuhalten und sich bei Freizeitaktivitäten zu erholen (etwa\nSpaziergänge zu unternehmen, ____, die Natur und die Ruhe zu geniessen). Dies alles\nwar im 32 Quadratmeter grossen Aussenbereich der Wohnung im elften Stock des Blocks\nin der dicht bebauten und dicht bevölkerten Stadt Monaco nicht möglich. Die Wohnung in\nMonaco konnte den gewohnten Lebenskomfort der Rekurrenten mit anderen Worten nicht\nannähernd bieten, was nicht für eine Wohnsitznahme in Monaco spricht.\n\nUrteil A 2018 18\n36\n\n4.4.5.2 Die Rekursgegnerin wertet den Umstand, dass die Haushaltshilfe in A.________\nim bisherigen Umfang angestellt blieb, als Indiz gegen eine Wohnsitzverlegung. Wenn\nschon hätten die Kinder, als Eigentümer, einen Vertrag mit der Haushaltshilfe\nabschliessen müssen (Vernehmlassung, S. 9 f.). Nach Meinung des Gerichts darf die\nFrage der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses der Haushaltshilfe [in A._______] nicht\nüberbewertet werden. Es ist gut nachzuvollziehen, dass eine Anwesenheit der\nHaushaltshilfe im grossen Haus aus Sicherheitsgründen weiterhin erwünscht war, wie von\nden Rekurrenten vorgebracht (Rekurs, S. 27 Rz. 63). Es dürfte bei Abwesenheit der\nRekurrenten dort ausserdem genügend Arbeit für die Haushaltshilfe gegeben haben. Eine\nÜbertragung des Arbeitsvertrags auf die Kinder ist im Übrigen wohl auch deshalb nicht\nerfolgt, da in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Rekurrenten jährliche Lohnkosten von\nrund Fr. ____ nicht besonders stark ins Gewicht fallen.\n\n4.4.5.3 Was die transportierten Möbel betrifft, so wendet die Rekursgegnerin ein, dass\nmehrheitlich Kunstgegenstände und praktisch keine üblichen Einrichtungsgegenstände\nvon A.________ nach Monaco verbracht worden seien (Vernehmlassung, S. 8 Ziff. 3.2.4).\nEs ist richtig, dass die Liste des Transportguts auffallend viele Kunstgegenstände enthält\nund vergleichsweise wenig Gegenstände des täglichen Gebrauchs (Rekursbeilage 16-9).\nAllerdings liessen die Rekurrenten sich die Wohnung durch Innendekorationsfirmen unter\nanderem mit Sofas, einem Esstisch mit Stühlen, Betten, Matratzen, Stoffüberzügen,\nTeppichen und Terrassenmöbeln ausstatten, was sowohl Offerten wie auch Rechnungen\nin den Akten belegen (Rekursbeilage 16-3; Beilage 1 zur Stellungnahme vom 25. April\n2019). In den Akten befinden sich auch Kopien eines Mailverkehrs aus dem Zeitraum\n27. Dezember 2012 bis 7. Januar 2013, in dem der Rekurrent und die Innendekorateurin\nin Cannes sich über die Ausstattung der Wohnung und insbesondere auch über die\nBettauswahl eingehend austauschten (Beilage 3 zur Stellungnahme vom 25. April 2019).\nDie Rekurrenten bringen vor, es sei wenig wahrscheinlich, dass sie\nEinrichtungsgegenstände im Wert von rund Fr. ____ nach Monaco überführt hätten, ohne\ndort einen Wohnsitz zu begründen. Der Umfang des mitgeführten Mobiliars und der Kunst\nzeige auf, dass sie nicht nur vorübergehend ihren Wohnsitz nach Monaco hätten verlegen\nwollen. Es sei ihnen auch nicht darum gegangen, in Monaco ein Feriendomizil zu\nbegründen (Rekurs, S. 20 Rz. 51). Die Tatsache, dass die Rekurrenten Kunst und Möbel\nin erheblichem Umfang von A.________ nach Monaco transportiert haben, stellt\nzusammen mit den getätigten Zukäufen von Möbeln und weiteren\nEinrichtungsgegenständen vor Ort ein Indiz für eine Wohnsitznahme in Monaco dar. Die\nRekurrenten legten in ihrer neuen Mietwohnung offenbar Wert auf einen hohen\n\nUrteil A 2018 18\n37\n\n"}