{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-18_2020-09-21.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_18_5725904a692227324825c1f1a293ecdeea4fcfb34f34560a580a30736d88e1892d425f1cd80577835f5e8a3718f35b9aedca24362266fa240a2288f3649958e8?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeea4fcfb34f34560a580a30736d88e1892d425f1cd80577835f5e8a3718f35b9aedca24362266fa240a2288f3649958e8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_18", "Checksum": "7738734487de2b50fb12b859ece45ad8"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.09.2020 A 2018 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2013 / direkte Bundessteuer 2013 (Steuerwohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:17", "Checksum": "cdd5f7a18e91e21fefe1bc5a79e5eb7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.09.2020 A 2018 18\nRegeste:\nKantonssteuer 2013 / direkte Bundessteuer 2013 (Steuerwohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nAus dem Vertrag geht somit hervor, dass der Rekurrent in der streitgegenständlichen\nPeriode weiterhin geschäftliche Beziehungen zur Schweiz unterhalten hat. Ob diese, wie\nvon den Rekurrenten gefordert, als selbstständige Tätigkeit, oder wie von der\nSteuerverwaltung gefordert, als unselbständige Tätigkeit zu qualifizieren sind, kann vorerst\noffen bleiben. Zumindest ein Teil der vom Rekurrenten zu erbringenden oder auch zu\nunterlassenden Leistungen haben einen Konnex zur Schweiz. Gewichtige vertragliche\nLeistungen der Schweizer AG lassen sich ebenfalls der Schweiz zuordnen. So oder\nanders ergeben sich keinerlei Hinweise auf geschäftliche Beziehungen zu Monaco,\nweshalb auch das Kriterium der geschäftlichen Beziehungen klar gegen eine\nWohnsitzverlegung nach Monaco spricht und wenn schon für den Fortbestand des\nSchweizer Wohnsitzes.\n\n4.4 Wohnsituation\n\n4.4.1 In Monaco verfügten die Rekurrenten über eine Mietwohnung mit 236\nQuadratmetern Wohnfläche, dazu über eine Terrasse mit kleinem Schwimmbad (Fläche\nAussenbereich: 32 Quadratmeter). Es handelte sich um eine Fünfzimmer-Duplexwohnung\nim 11. und 12. Stock eines Wohnblocks. Das Mietverhältnis trat am 15. Januar 2013 in\nKraft. Der Vertrag war auf drei Jahre, bis zum 15. Januar 2016, befristet, mit\nautomatischer Verlängerung um weitere drei Jahre bei ausbleibender Kündigung (Rekurs,\nS. 4 Rz. 9; Rekursbeilage 4, Mietvertrag, S. 1, 2 und 14). Die Rekurrenten engagierten in\nMonaco eine Haushaltshilfe, welche im Schnitt pro Monat wie folgt für sie tätig war: 2013 –\n31,5 Stunden; 2014 – 38.75 Stunden; 2015 – 39 Stunden (Rekursbeilage 18-16,\nMonatsabrechnungen).\n\n4.4.2 In A.________ hatten die Rekurrenten ein Nutzniessungsrecht an verschiedenen\nGrundstücken inne. Auf einem dieser Grundstücke steht ein Landhaus, das sie bis März\n2013 unbestrittenermassen bewohnten. Die zusammenhängenden Grundstücke in\nA.________ umfassten gemäss Abtretungsvertrag vom 14. Dezember 2011 eine Fläche\nvon ____ Quadratmetern (____, Rekursbeilage 22, Abtretungsvertrag) mit einer\nGebäudefläche von über 1'700 Quadratmetern (____, Rekursbeilagen 22-1 bis 22-6,\nLiegenschaftsreporte). Das Wohnhaus wies eine Grundfläche von 723 Quadratmetern auf.\nAuf Pressebildern ist zu sehen, dass dieses Haus ____ meist zweigeschossig in\nErscheinung tritt (https://www.____.ch/____, Artikel vom ____, eingesehen am 16. Juli\n2020). Von ____ her sind teilweise sogar drei Geschosse erkennbar\n(https://www.____.ch/____, Artikel vom ____, eingesehen am 16. Juli 2020). Die effektive\n\nUrteil A 2018 18\n33\n\nWohnfläche dürfte folglich deutlich über 1'400 Quadratmeter betragen haben. Die\nGrundstücke verfügten über ____ sowie über ein Schwimmbad. Neben dem Wohnhaus\nbefanden sich darauf ein Gärtner-, ____ und ein ____ (Rekursbeilage 22). Im März 2014\nübten die Rekurrenten ferner die Option zum Kauf des benachbarten Gutes aus. Dieses\nGut liegt ebenfalls ____, neben dem Grundstück der drei Kinder, und umfasst ____\nQuadratmeter (Rekurs, S. 17 Rz. 46).\n\nIn A.________ war 2013 eine Haushaltshilfe mit jährlichem Brutto-Lohn von Fr. ____ für\ndie Rekurrenten tätig (Rekursbeilage 18-9, Lohnausweis 2013). Bei einem Stundenlohn\nvon Fr. ____ ergibt dies eine monatliche Arbeitszeit von ____ Stunden. Bei einem eher\nhohen Stundenlohn von Fr. ____ ergäbe dies immer noch eine monatliche Arbeitszeit von\n____ Stunden. In den Jahren 2014 und 2015 blieb die Haushaltshilfe angestellt und\nerzielte einen Brutto-Lohn von Fr. ____ im Jahr 2014 und von Fr. ____ im Jahr 2015\n(Rekursbeilage 18-9, Lohnausweise 2014 und 2015). Die Rekurrenten kümmerten sich\nnach eigenen Angaben weiterhin um das Arbeitsverhältnis mit der Haushaltshilfe (Rekurs,\nS. 27 Rz. 63), d.h. die Rekurrenten blieben weiterhin ihre Arbeitgeber trotz der geltend\ngemachten geringen Präsenz in der Schweiz (Rekurs, S. 26 Rz. 62). Die Lohnausweise\nfür die Hausangestellte in A.________ zu Handen der Steuerbehörde wurden 2013, 2014\nund 2015 im Übrigen mit der Ortsangabe A.________ versehen. Die Richtigkeit der\nAngaben bestätigte jeweils die Rekurrentin unter Angabe der Adresse in A.________\n(Rekursbeilage 18-9).\n\n4.4.3 Ferner ist festzuhalten, dass die Rekurrenten sich Post von Unternehmen mit Sitz\nin der Schweiz, von denen sie Dienstleistungen bezogen, weiterhin nach A.________\nsenden liessen. So sind etwa monatliche Kontoauszüge der Kreditkarte AmericanExpress\n(Rekursbeilage 18-2) aktenkundig, welche sowohl während der streitgegenständlichen\nPeriode als auch in den Jahren 2014 und 2015 ausnahmslos nach A.________ gesandt\nwurden. Ferner stellte das Reisebüro der AmericanExpress die Rechnungen für Reisen,\nwelche die Rekurrenten über dieses Büro gebucht hatten, auf die Adresse in A.________\naus (diverse Unterlagen zu Rekursbeilage 20-1). Auch schickte die H.________, die\nSchweizer Krankenkasse der Rekurrenten, die Post soweit ersichtlich nach A.________,\ndarunter Leistungsabrechnungen und ein Schreiben, in dem es ausgerechnet um die nicht\nordnungsgemäss Bekanntgabe des Wegzugs ging (Replikbeilage 3, Rekursbeilage 20-3,\nRekursbeilage 18-3). Auf diesen Punkt wird noch zurückzukommen sein (E. 4.6.2).\nWeitere Schreiben an die Adresse in A.________ im Zeitraum 2013 bis 2015 betrafen\n\nUrteil A 2018 18\n34\n\netwa die Stromrechnungen der WWZ AG (Rekursbeilage 18-5) und Abrechnungen der\nSwiss Miles & More Mastercard (Rekursbeilage 23, Replikbeilage 4).\n\nUrteil A 2018 18\n35\n\n"}