{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-18_2020-09-21.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_18_5725904a692227324825c1f1a293ecdeea4fcfb34f34560a580a30736d88e1892d425f1cd80577835f5e8a3718f35b9aedca24362266fa240a2288f3649958e8?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeea4fcfb34f34560a580a30736d88e1892d425f1cd80577835f5e8a3718f35b9aedca24362266fa240a2288f3649958e8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_18", "Checksum": "7738734487de2b50fb12b859ece45ad8"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.09.2020 A 2018 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2013 / direkte Bundessteuer 2013 (Steuerwohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:17", "Checksum": "cdd5f7a18e91e21fefe1bc5a79e5eb7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.09.2020 A 2018 18\nRegeste:\nKantonssteuer 2013 / direkte Bundessteuer 2013 (Steuerwohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nihren Kindern seit Jahren bewohnt (Rekurs, S. 16 Rz. 45). Ab April 2013 hätten die ____\nvolljährigen Kinder sich am Wochenende in der Liegenschaft aufgehalten, wo die\nRekurrenten sie anlässlich regelmässiger Aufenthalte zur Durchreise besucht hätten. Im\nÜbrigen hätten die Kinder als Wochenaufenthalter in ____ gelebt und dort studiert\n(Rekurs, S. 5 Rz. 11). Die Rekurrenten hätten ihren Kindern eine Haushaltshilfe zur Seite\ngestellt, welche mittels einer auf die Rekurrenten lautenden Kreditkarte Einkäufe für sie\nerledigt habe (Rekurs, S. 25 Rz. 60 dritter Absatz, S. 26 Rz. 62 oder Replik, S. 4 dritter\nAbsatz). Von Monaco aus hätten die Rekurrenten kaum telefoniert, weshalb sie die in den\ndort abgeschlossenen Telefonabonnements enthaltenen Freiminuten nicht ausgeschöpft\nhätten. Für die Kommunikation mit den Kindern habe man das Internet verwendet\n(Rekursbeilage 18, S. 5 Mitte). Gemäss Abtretungsvertrag schenkten die Rekurrenten die\nLiegenschaft in A.________ im Dezember 2011 ihren Kindern (Rekursbeilage 22). Die\nRekurrenten führten dazu aus, ein Verkauf sei nicht in Frage gekommen, da sie die\nLiegenschaft als Familiensitz für ihre Nachkommen hätten erhalten wollen (Rekurs, S. 17\nRz. 45). Auch das benachbarte ____ m2 grosse Nachbargrundstück hätten sie ____ im\nInteresse ihrer Kinder gekauft (Rekurs, S. 17 Rz. 46; Replik, S. 4 erster Absatz), um ihnen\nzu ermöglichen, ihre Eigenheime darauf zu bauen (Rekurs, S. 18 Rz. 46).\n\nAll diese Aussagen lassen darauf schliessen, dass die ____ Kinder – sie waren im April\n2013 zwischen 21 und 28 Jahre alt (Rekursbeilage 22, S. 1) – die engsten und mit\nAbstand wichtigsten Bezugspersonen der Rekurrenten im hier interessierenden Zeitraum\nwaren. Da die Kinder damals in der Schweiz wohnten, spricht auch dieser Befund gegen\neine Wohnsitzverlegung ins Ausland.\n\n4.2.3 Weitere ins Gewicht fallende persönliche Beziehungen sind aus den Akten nicht\nersichtlich, weshalb das Kriterium persönliche Beziehungen deutlich gegen eine\nWohnsitzverlegung nach Monaco spricht. Wenn schon, deuten die Indizien auf die\nBeibehaltung des Wohnsitzes in der Schweiz hin.\n\n4.3 Geschäftliche Beziehungen\n\nGeschäftliche Beziehungen der Rekurrentin sind weder aktenkundig noch wurden diese\ngeltend gemacht. Beim Rekurrenten sind einzig geschäftliche Beziehungen zu seiner\nehemaligen Arbeitgeberin aus den Akten ersichtlich. Rekursbeilage 5 ist ein Vertrag\nzwischen dem Rekurrenten und seiner ehemaligen Arbeitgeberin, welche dort als\nSchweizer AG mit Sitz in D.________ bezeichnet wird. Im Wesentlichen vereinbaren die\n\nUrteil A 2018 18\n31\n\nParteien darin, dass der Rekurrent nach Beendigung seines Amts als\nVerwaltungsratspräsident bis zum 31. Oktober 2013 gewisse Dienstleistungen für seine\nehemalige Arbeitgeberin erbringen wird, wofür diese ihn mit Geld und weiteren Leistungen\nentschädigt. Die Durchsicht des Vertrags ergibt, dass gewichtige Zusatzleistungen der\nehemaligen Arbeitgeberin einen klaren Bezug zur Schweiz aufweisen. So wird ihm ein\nChauffeur mit Fahrzeug (\"stationed in Switzerland\") zur Verfügung gestellt für Fahrten in\nder Schweiz und in benachbarten Ländern bis zum 31. Dezember 2019 (Rekursbeilage 5,\nS. 3 Ziff. 6). Dazu kommt, dass die ehemalige Schweizer Arbeitgeberin dem Rekurrenten\ngemäss dessen eigenen Angaben – offenbar ausservertraglich – weitere Fahrzeuge zur\nVerfügung gestellt hat, die auf diese oder nahestehende Gesellschaften immatrikuliert\nwaren (Rekurs, S. 23 Rz. 56). Gemäss Vertrag kann der Rekurrent bis zum 31. Dezember\n2019 ferner ein Büro in D.________ inklusive Sekretariatsdienstleistungen beanspruchen\n(\"Office and secretarial services to be provided on ____/D.________ for free until 31\nDecember 2019\", Rekursbeilage 5, S. 3 Ziff. 6). Ihm wird ausserdem der Titel als\nEhrenpräsident auf Lebenszeit verliehen (Rekursbeilage 5, S. 2 Ziff. 2). Im Rekurs wird\nzusätzlich ausgeführt, dass der Rekurrent im hier interessierenden Zeitraum weiterhin\nüber ein Mitarbeiterkonto bei der ehemaligen Arbeitgeberin verfüge (Rekurs, S. 25 Rz. 60\n2. Absatz). Auf der anderen Seite lassen sich auch gewisse Leistungen, die der Rekurrent\nzu erbringen hat, mit der Schweiz in Verbindung bringen. So wird er weiterhin als\nVorsitzender des Steuerungsausschusses \"A.________\" und \"____\" [dem ____ der\nehemaligen Arbeitgeberin in D.________] bezeichnet (Rekursbeilage 5, S. 2 Ziff. 3 und 4).\nFerner verpflichtet er sich während einer Übergangsphase zu gewissen\nAufsichtstätigkeiten beim Tagesgeschäft im Büro des Verwaltungsratspräsidenten, im\nUnternehmenssekretariat und im Bereich der Unternehmenssicherheit (\"office of the\nchairman\", \"corporate secretary\", \"corporate security\", Rekursbeilage 5, S. 2 Ziff. 3).\nSchliesslich verpflichtet er sich dazu, keine Mandate für die Konkurrenz der bisherigen\nArbeitgeberin anzunehmen. Er hat jedes neu angenommene Mandat dem\nVerwaltungsratspräsidenten zu melden (Rekursbeilage 5, S. 4 Ziff. 8). Der Vertrag erwähnt\nschliesslich ein paar Aufgaben des Rekurrenten mit Auslandbezug. So hat er noch\nvorübergehend die Aufgabe des Verwaltungsratspräsidenten von gewissen\nTochtergesellschaften wahrzunehmen (bis 31. Juli 2013 von zwei Gesellschaften in den\nUSA und einer in Bermuda; bis 31. Oktober 2013 von einer in Frankreich und einer in\nSpanien). Zusätzlich verpflichtet er sich zur Teilnahme an einem bereits organisierten\nCoachingseminar in Deutschland (Rekursbeilage 5, S. 3 Ziff. 6 unten).\n\nUrteil A 2018 18\n32\n\n"}